Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): regimentsfähig

regimentsfähig

, adj.

nur für Bern belegt
mit dem Recht ausgestattet, Mitglied des Regiments (II) sein zu können
Sachhinweis: Heusler,SchweizVG. 271 u. 273-275
  • ordnung, wie die regiments vechigen burger von denen, die in stand und zu oberkeitlichen bedienungen nicht gelangen könnend, zů underscheiden seyen
    1680 BernStR. V 205
  • erstlichen sollind allein regimentsvechige ehrliche burger zu dießen fürsprechereyen zugelaßen, und alle die jenigen, so sich deß procurierens und der beyständereyen annemmen, darvon außgeschloßen sein
    1697 BernStR. VII 1 S. 572
  • alle deren [der geistlichen Herren] ehlichen descendenten für rechtmeßige regiments vechige burger erklärt
    1698 BernStR. V 359
  • die burger-cammer erdauret [bei der Prüfung der Berner Räte] diese verzeichnuß, um zusehen, ob alles regiments-faͤhige burger, die das gehoͤrige alter der 30 jahren haben
    1735 Leu,RegEidg. 496
  • regimentsfähige burger, so in unseren mediat oder immediat landen eigene räben und eigen weingewächs haben, ist freigestellt, ihr eigen gewächs, pension oder zehnt wein zu stadt und land nach belieben ... bey der pinten auszuschenken
    1739 ArchBern 26 (1922) 84
  • die aufnahme in das regimentsfähige burgerrecht der stadt Bern ist ... allen in irgend einer stadt oder gemeine des landes verburgerten personen unter billigen bedingen geöffnet
    1815 HdbSchweizStaatsR. 228
unter Ausschluss der Schreibform(en):