Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regimentsform
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Regimentsbeschwerde
Regimentsbestallung
Regimentsbestellung
Regimentsbote
Regimentsburgmann
Regimentsdezision
regimentsfähig
Regimentsform
, f.
Herrschaftsform
vgl.
Regierungsform
- ist bey den haupt-commißions-handlungen hauptsaͤchlich von anrichtung und einfuͤhrung einer gewissen regimentsform gehandelt1663 Dähnert,Samml. I 384
- [Buchtitel:] idea statuum Europae ... nebst einer ... einleitung zu denen vornehmsten staats-regeln und haupt-maximen in einer republique, welche so wol insgemein, als nach unterscheid der regiments-form in acht zu nehmen [Köln 1699]
- zu denen bedienungen und officiis publiciis ... sollen employiret werden landeseingeborne, welche der landesrechten ... und gebräuchen genugsam kündig ... [sind], laut der pommerschen regimentsform de anno 16631720 ActaBoruss.BehO. III 233
- ex jure publico und der regimentsform des roͤmischen reichs bekannt1720 Lünig,TheatrCerem. II 938Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß ein jeder reichs-stand ... an die von ihm oder seinen vorfahren wegen der regiments-form errichtete vertraͤge dergestalt gebunden sey, daß ... bey deren [regalia] exercitio jedoch der in angeregten vertraͤgen festgestellte modus beybehalten ... werden muͤsse1751 Buder 1056 (1)
- eben daher kam der unterschied in der regimentsform. das oberhaupt, welches die majestät oder die höchste gewalt über den ganzen staat führen sollte, bestund entweder in einer einzelnen person oder in mehreren personen oder auch in dem gesamten volk1757 RechtVerfMariaTher. 209
- die regiments-form zu Zürich ist von einer aristrocratie und democratie vermischet, doch also dass die letztere vortrifft1757 Waldkirch,Einl. II Anh. 1
- da die regierungs-gestalt des deutschen reichs von allen sonst gewöhnlichen arten der regiments-formen abweicht, so haben diejenigen, welche sie in diesem verstande irregularis nennen, nicht unrecht1757 RechtVerfMariaTher. 430
- ein jeder regent hat macht und gewalt uͤber seine untergebene, jedoch nach dem unterschied der regimentsform einer mehr als der andere1770 Kreittmayr,StaatsR. 60Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)