Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regimentsform

Regimentsform

, f.

Herrschaftsform
  • ist bey den haupt-commißions-handlungen hauptsaͤchlich von anrichtung und einfuͤhrung einer gewissen regimentsform gehandelt
    1663 Dähnert,Samml. I 384
  • [Buchtitel:] idea statuum Europae ... nebst einer ... einleitung zu denen vornehmsten staats-regeln und haupt-maximen in einer republique, welche so wol insgemein, als nach unterscheid der regiments-form in acht zu nehmen [Köln 1699]
  • zu denen bedienungen und officiis publiciis ... sollen employiret werden landeseingeborne, welche der landesrechten ... und gebräuchen genugsam kündig ... [sind], laut der pommerschen regimentsform de anno 1663
    1720 ActaBoruss.BehO. III 233
  • ex jure publico und der regimentsform des roͤmischen reichs bekannt
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 938
  • daß ein jeder reichs-stand ... an die von ihm oder seinen vorfahren wegen der regiments-form errichtete vertraͤge dergestalt gebunden sey, daß ... bey deren [regalia] exercitio jedoch der in angeregten vertraͤgen festgestellte modus beybehalten ... werden muͤsse
    1751 Buder 1056 (1)
  • eben daher kam der unterschied in der regimentsform. das oberhaupt, welches die majestät oder die höchste gewalt über den ganzen staat führen sollte, bestund entweder in einer einzelnen person oder in mehreren personen oder auch in dem gesamten volk
    1757 RechtVerfMariaTher. 209
  • die regiments-form zu Zürich ist von einer aristrocratie und democratie vermischet, doch also dass die letztere vortrifft
    1757 Waldkirch,Einl. II Anh. 1
  • da die regierungs-gestalt des deutschen reichs von allen sonst gewöhnlichen arten der regiments-formen abweicht, so haben diejenigen, welche sie in diesem verstande irregularis nennen, nicht unrecht
    1757 RechtVerfMariaTher. 430
  • ein jeder regent hat macht und gewalt uͤber seine untergebene, jedoch nach dem unterschied der regimentsform einer mehr als der andere
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 60
unter Ausschluss der Schreibform(en):