Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regimentsordnung

Regimentsordnung

, f.

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I schriftliche Verfassung eines Regiments (II), insb. als Bezeichnung für die Reichsordnungen im Zuge der Reichsreform, aber auch für verschiedene Landesverfassungen
  • dieweil uns nun aus kayserl. tugend, durch die gedacht stadthalter- und regiments-ordnung nicht gemeint ist, genanntem pfaltzgrafen L. und sein erben in solcher ihrer freiheit ... ichts abbruch ... zu thun
    1521 Moser,StaatsR. VIII 214
  • eines erbaren rats der statt Regensburg regimentsordnung 
    1556 Sehling,EvKO. XIII 438
  • wir wollen auch polizei, justitien und regiment-ordnung dermaßen halten und bestellen, wie solches christl. und fuͤrstl. ist
    1576 HadelnPriv. 48
  • regiments-ordnung de an. 1521
    1608 Lünig,CJFeud. I 167
  • regiments-ordnung ... wie viel ein erz-bischoff thal-guͤter haben solle
    1670 Hondorff,HalleSalzw. Register
  • vermög dessen [vertrag] ... beede [Grafen] eine regiments-ordnung verfaßt ... haben
    1752 Sattler,Würt. 77
  • gleich dem archivrechte ist die haltung einer kanzley ein ausfluß der landeshoheit ... als welche zugleich zur ertheilung der kanzley- und regiments-ordnungen ... berechtiget ist
    1785 Fischer,KamPolR. II 6
  • was ... in der regiments-ordnung theils gehoben, theils verworfen worden ist
    1794 Bátori,Augsburg 182
II Rechtsordnung der Juden, besonders die Sammlung jüdischer Ritualgesetze
  • das uns nichts angehet noch bindet, was gott den juden für eußerliche gottesdienst oder regimentsordnung geben hat
    1545 Nürnberg/Sehling,EvKO. XI 551
  • als wann solches gesetz allein zur juͤdischen regimentsordnung gehoͤrete, noch die christen oder andere menschen verbaͤnde
    1739 Ludewig,Anzeigen II 1006
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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