Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regimentsverfassung

Regimentsverfassung

, f.

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wie Regiment (I); auch dessen schriftliches Regelwerk
  • den [Reichs-]staͤtten ... sollte keine maaß oder ordnung gegeben werden, wie und mit was personen die regimente bestellet werden, es solle auch bey den regiments-verfassungen, immassen dieselbe jetztmahlen bey denen staͤtten sich befinden, ohne eintrag und hinderung maͤnniglich verbleiben
    1630 Moser,StaatsR. 40 S. 535
  • wir vns hierinnen ohne deren ... bewilligung vnserer stadt regimentsverfaßung nach nicht resolviren können
    1631/32 HarzZ. 3 (1951) 37
  • daß an den freiherren von S. geschrieben würde, den statibus anzudeuten, daß sie specificiren sollten, was sie in der übersendeten regimentsverfassung zu desideriren hätten
    1661 ProtBrandenbGehR. VI 481
  • was aber die beleihung mit denen lehn-guͤtern ... betrifft, gehoͤrte solches vor die regierung ... und muͤssen die worte in der hof-gerichts-ordnung ... ingleichen in der regiments-verfassung de a. 1654 (welche bishero in druck noch nicht heraus gekommen) ... erklaͤret werden
    1721 Pommern/Ludovici,LehnsProzeß3 61
  • [Buchtitel:] Moses Lowmans abhandlung von der bürgerlichen regimentverfassung der hebräer ... [Übs. J.H. Meyenberg, Celle 1756]
  • regiments-verfassungen [Pommerns]
    1765 Dähnert,Samml. I 4
  • [Buchtitel:] der stadt Strassburg regimentsverfassung in anno 1771 [J. F. Le Roux, Straßburg]
  • [Titelblatt:] von der reichs-staͤttischen regiments-verfassung 
    1772 Moser,NStaatsR. XVIII
  • richtige begriffe von der entstehung und natur der heutigen regimentsverfassung in den deutschen staͤdten
    1791 Runde,PrR.1 288
  • die rechte der voͤgte wurden immer mehr eingeschraͤnkt, und in den staͤdten bildete sich allmaͤhlig eine eigene regimentsverfassung 
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 216
  • die voigte hatten im nahmen des kaysers ... den blutbann ... oͤfters auch die einkuͤnfte des kaysers ... zu besorgen, und nachdem in den staͤdten das zunftwesen sich ausbildete und selbst in die regimentsverfassung der stadt mischte, so hatten sie auch uͤber diese eine aufsicht
    1801 Rößig,Altertümer 308
  • der kaiser übt die rechte der reichsgewalt nur über unmittelbare aus, und zwar ... in einer besonderen aufsicht auf reichsstädtische regimentsverfassung und administration
    1804 Gönner,StaatsR. 561
unter Ausschluss der Schreibform(en):