Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regreß

Regreß

, m.

Rückgriff, Zugriff; insb. eines Ersatzpflichtigen auf eine Person, die für den bereits geleisteten Ersatz haftet (zB. Verkäufer gestohlener Ware, wenn der Käufer vom Eigentümer in Anspruch genommen wird)
  • das ein jeder vicarius sein vicarej mit pension nicht besweren, auch nymandem regress darauf zulassen ... soll
    1528 WürzbDiözGBl. 26 (1964) 208
  • wen gedachte H.v.K. sunder menlicke lives erven in got vorstorve, dat alsdenne de gemelte J. wedderumme den regres tho demsulvigen huse hebben sal
    1535 RigaErbb. 254
  • wird aber der keuffer sodane denunciation zu ruͤcke setzen, vnd sich mit einem andern ohne vorwissen des verkeuffers, in rechtfertigung einlassen, vnd derhalben vnkostung thun, oder schaden leiden: so mag er solches sich selbst beymessen vnd kan an den verkeuffer keinen regress haben
    1603/05 HambGO. II 8 Art. 14
  • wie dan widerigen falls an ihne burgermaister, oder andere neben demselben in mora begrieffene beambte der regress zur schuldigen ersezung zu ersuechen sein wurde
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 470
  • ihren regreß auff meine übrig erb- undt verlaßenschafftsmassam ... erheben
    1696 KrummauClarissUB. 363
  • ruck-buͤrgen, an welche der creditor, wann der buͤrge von vermoͤgen kommet, seinen regress nehmen kan
    1721 KlugeBeamte IV 529
  • fände sich aber, daß die beeidigte taxation durch ein ungleich aestimatum den cassirer und registratorn des leihhauses zu verleihung einer übermäßigen summe verleitet, sollen dieselbe vor den dem leihhause daher erwachsenden schaden responsable sein, jedoch bleibt denen leihhausbedienten oder administratori freigestellt, ihren regreß an den versetzer ratione residui zu nehmen
    1731 Göttingen/QNPrivatR. II 2 S. 266
  • in fahl eines sich bezeügenden raitrests ... der regress hart oder mit langer hand müessen gesucht ... werden
    1738 NÖsterr./ÖW. XI 113
  • regreß ... heißt in denen rechten das befugniß, so ins besondere der glaͤubiger hat, wegen einer forderung sich an einem dritten zu erholen
    1741 Zedler 30 Sp. 1901
  • bey einem regreß gegen gesellen, welche eine arbeit verdorben haben, ist ihr [eine meisters wittib] nachdruͤckliche obrigkeitliche huͤlfe zu leisten
    1779 WeistNassau II 143
  • hat er [trödler] jedoch die gesetzmäßige vorsicht bei dem ankauf [von gestohlenen Sachen] angewandt, so bleibt ihm der regreß gegen seinen verkäufer sowohl als gegen denjenigen, der ihm die sicherheit des verkäufers attestiret hat, rechtlicher art nach vorbehalten
    1788 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 410
  • haften fuͤr den regreß mehrere samt und sonders, so ist der natur dieser verpflichtungsart gemaͤß, daß, wenn gegen einen geklagt ist, und dieser bezahlt hat, die andern frey sind
    1789 Westphal,Kauf 255
  • die vom faktor bey handlungsangelegenheiten verwirkte confiskation trifft den prinzipal, mit vorbehalt des regresses gegen den faktor
    1794 PreußALR. II 8 § 516
  • hat der cessionarius ... dem schuldner freywillige nachsicht, ohne ausdrückliche genehmigung des cedenten, zugestanden, so verliert er seinen regreß an letztern
    1794 PreußALR. I 11 § 434
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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