Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): regressieren

regressieren

, v.

Regreß nehmen
  • profidejussor muß mit dem confidejussore nicht vermischt werden, und dient nicht soviel zur sicherheit des creditoris, als des ersten buͤrgens, damit sich dieser allenfalls, wenn er bezahlen muß, wiederum an ihm regressiren kan
    1756 CMax. IV 10 § 19
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