Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rehwildbret
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Rehwildbret
, n.
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das Reh als jagdbares Tier
- befehlen wir allen denenjenigen, welchen wir ... einige jagdten bey ihren guͤthern ... verliehen, ... daß sie von dato an das rehe-wildbret schonen, und insonderheit keine ricken schiessen, die reheboͤcke auch gar sparsam, und nicht anders, als zur hoͤchsten nothdurfft1693 CCMarch. IV 1 Sp. 616Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- derjenige confinierende forst- oder jagd-bediente, welcher ein stück rothes oder schwarzes auch rehe-wildpret angeschossen, so über die jagd-gränze annoch wechselt, [solle] seinen gräntz-nachbarn davon sogleich die anzeige thun1753 Machwart,JagdAnsbach 37
- sonst muͤssen im preußischen noch besonders geschont werden: die elendsthiere und auren, das rehewildprett, die bieber und bieberhaͤuser1785 Fischer,KamPolR. II 865Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die strafe fuͤr ein gefreveltes stuͤck rothwildpret ist fuͤnfzig bis hundert thaler; fuͤr ein stuͤck reh- oder auerwildpret, einen fasan oder einer trappe fuͤnf und zwanzig bis fuͤnfzig thaler1811 Heinemann,StatRErfurt 425Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- an manchen orten hat sich der begriff der mitteljagd gebildet, wohin rehwildpret, birk- und haselhuͤhner gerechnet werden. wo keine mitteljagd gesetzlich gilt, da gehoͤrt das dahin gezaͤhlte wild zur niedern jagd1824 Mittermaier,PrivR. 251Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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