Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rehwildbret

Rehwildbret

, n.

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das Reh als jagdbares Tier
  • befehlen wir allen denenjenigen, welchen wir ... einige jagdten bey ihren guͤthern ... verliehen, ... daß sie von dato an das rehe-wildbret schonen, und insonderheit keine ricken schiessen, die reheboͤcke auch gar sparsam, und nicht anders, als zur hoͤchsten nothdurfft
    1693 CCMarch. IV 1 Sp. 616
  • derjenige confinierende forst- oder jagd-bediente, welcher ein stück rothes oder schwarzes auch rehe-wildpret angeschossen, so über die jagd-gränze annoch wechselt, [solle] seinen gräntz-nachbarn davon sogleich die anzeige thun
    1753 Machwart,JagdAnsbach 37
  • sonst muͤssen im preußischen noch besonders geschont werden: die elendsthiere und auren, das rehewildprett, die bieber und bieberhaͤuser
    1785 Fischer,KamPolR. II 865
  • die strafe fuͤr ein gefreveltes stuͤck rothwildpret ist fuͤnfzig bis hundert thaler; fuͤr ein stuͤck reh- oder auerwildpret, einen fasan oder einer trappe fuͤnf und zwanzig bis fuͤnfzig thaler
    1811 Heinemann,StatRErfurt 425
  • an manchen orten hat sich der begriff der mitteljagd gebildet, wohin rehwildpret, birk- und haselhuͤhner gerechnet werden. wo keine mitteljagd gesetzlich gilt, da gehoͤrt das dahin gezaͤhlte wild zur niedern jagd
    1824 Mittermaier,PrivR. 251
unter Ausschluss der Schreibform(en):