Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reiber

Reiber

, m.

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in einer Badstube (I) tätige männliche Person, tw. zunftgebunden
  • han wir erlaubt ... allen badhietern, reibern und schrepfern in allen badstuben ..., das sie ... dise nachgeschriben gesetzt wol halten ... mugend
    1346 UlmUB. II 1 S. 292
  • "Bürgermeister und Rat von Heilbronn genehmigen die Ordnung der Bruderschaft der Bader (und riber) auf Widerruf" 
    1453 HeilbronnUB. I 393
  • der reiber ist schuldig, schefflen zu haben und zu geben der herrschaft und ihren ambtleüten und knechten; dem pfarer und vierer, richteren und sonst frembden leüten soll er auch jedem nach seinem stand darmit ehrlich und wohl halten
    um 1530 WürtLändlRQ. III 680
unter Ausschluss der Schreibform(en):