Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reiberlohn

Reiberlohn

, m., Reiblohn, m.

Entlohnung des Reibers; im Reiberlohn sein die Dienste eines Reibers in Anspruch nehmen
  • der badreiber soll allen denen, die im reiblohn seind, laugen gnueg geben, und welcher will, dem ist er zu zwagen [schuldig]
    um 1530 WürtLändlRQ. III 680
  • welcher im reiberlohn ist, da gibt ain jegliches, welches dem bader ein viertel roggen gibt, soll dem reiber ain viertel haaber geben
    um 1530 WürtLändlRQ. III 681