Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (reichern)
Artikel davor:
Reichserbkämmerer
Reichserbkämmereramt
Reichserbkammertürhüter
Reichserbmarschall
Reichserbmarschallamt
Reichserbritter
Reichserbschatzmeister
Reichserbschenk
Reichserbtruchseß
Reichserbtürhüter
(reichern)
, v.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
sich bereichern
vgl.
2reichen (II)
- dat sich niemand aver mit edder in eines andern schaden mit rechte mag beteren, edder rickeren1529 ArchWestf. 3, 3/4 (1828) 81