Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichhoffiskal
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, m.
Reichsfiskal am Reichhofrat (I)
- reichshoffiscal Johan Wentzel beeder rechten doctor1615 Fellner-Kretschmayr II 204Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- darwider aber burgermeister und rath derselben, so wohl neben denenselben und pro interesse imperii unser reichs-hof-fiscal, der stadt gerechtsame und ohnmittelbaren reichs-stand behauptet1646 Moser,StaatsR. 39 S. 386Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- haben auch zu diesem ende nicht allein dero reichs-hof-fiscalen ... mitgegeben, solches ... der loͤblichen reichs-versammlung ... zu hinterbringen1674 RAbsch. IV 98Faksimile (ca. 98 KB)
- anno 1761 agirte der reichs-hof-fiscal gegen die verwittibte von Korf wegen violirten chur-coͤllnischen privilegii de non appellando1774 Moser,JustizVerf. I 198Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der kaiserl. reichs hoffiscal ist eine person, welche hauptsaͤchlich bestimt ist, die bey dem reichshofrathe vorkommende fiscalische prozesse, und klagen zu fuͤhren1784 Hanzely,Reichshofrat. I 72
- es gibt vielerlei fiskaͤle, einen reichsgeneralfiskal und einen fiskaladvokaten beym reichskammergerichte zu Wetzlar, einen reichhoffiskal und einen reichsfiskal fuͤr Jtalien zu Wien1785 Fischer,KamPolR. II 200Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reichsstaͤnde haben schon oͤfters beschwerden uͤber den reichshof-fiscal gefuͤhrt1801 RepRecht VII 193Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)