Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reichisch

reichisch

, adj.

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I durch den 1Reichstag (I) vorgenommen
II dem Reich (II) zugehörig
  • drei geschickt redlich secretarien, ... der einem [wir] die reichischen, dem andern die n[ieder] ö[sterreichischen] ... sachen zu expediren ... vertrauen
    1518 Fellner-Kretschmayr II 87
  • reichische confirmationes
    2. Hälfte 16. Jh. Gross,Reichshofkanzlei 223 Anm. 11
  • daß sie [Kurfürst Friedrich Wilhelm] ... weder kaiserlich, weder spanisch, weder französisch, weder schwedisch, sondern einzig und allein gut reichisch wären
    1661 PublPreußStArch. XX 303
unter Ausschluss der Schreibform(en):