Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichkrämerzunft

Reichkrämerzunft

, f.

Gilde der Reichkrämer 
  • obgleich aus der fundation und ordnungen der reichkrämerzunft zu ersehen, daß sie ihre waaren unter denen 47 1/2 reichkramen vereinzeln sollten
    1668 ZSchles. 18 (1884) 177
unter Ausschluss der Schreibform(en):