Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichnis
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Reichnis
, f. u. n.
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geschuldete oder freiwillig gegebene Abgabe oder Naturalleistung
vgl.
Reichung
- [Abgabe von 1 Taler an den Arzt als] reichnis1586? OstbairGrenzm. 2 (1958) 51
- reichnisz in die küche von jährlich drei rehen16. Jh. DWB. VIII 595
- wann ... der neue besitzer mit keinen weib versehen ... solle er fuͤr sein persohn ... die vorbestimbte reichnuß, als zwoͤlff gulden dreyssig kreutzer von hundert zubezahlen schuldig seyn1721 Bluemblacher App. 11Faksimile (ca. 116 KB)
- sollen sye ... uns auch mit raichnussen ab- und ausfünden1736 OstbairGrenzm. 3 (1959) 97
- wann im noͤthigen fall ein- oder anderem unterthan einiger nachlaß in seiner reichnuß wuͤrde1774 Wagner,Civilbeamte I 74Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in belang deren guͤlten oder sonstigen staͤndigen reichnissen1787 KurpfSamml. IV 711Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)