Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichnis

Reichnis

, f. u. n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
geschuldete oder freiwillig gegebene Abgabe oder Naturalleistung
vgl. Reichung
  • [Abgabe von 1 Taler an den Arzt als] reichnis 
    1586? OstbairGrenzm. 2 (1958) 51
  • reichnisz in die küche von jährlich drei rehen
    16. Jh. DWB. VIII 595
  • wann ... der neue besitzer mit keinen weib versehen ... solle er fuͤr sein persohn ... die vorbestimbte reichnuß, als zwoͤlff gulden dreyssig kreutzer von hundert zubezahlen schuldig seyn
    1721 Bluemblacher App. 11
  • sollen sye ... uns auch mit raichnussen ab- und ausfünden
    1736 OstbairGrenzm. 3 (1959) 97
  • wann im noͤthigen fall ein- oder anderem unterthan einiger nachlaß in seiner reichnuß wuͤrde
    1774 Wagner,Civilbeamte I 74
  • in belang deren guͤlten oder sonstigen staͤndigen reichnissen 
    1787 KurpfSamml. IV 711
unter Ausschluss der Schreibform(en):