Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsadel
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Reibermagd
Reibermagdordnung
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Reibnagel
Reich
reich
Reichsabschied
reichsabschiedsmäßig
Reichsacht
Reichsächter
Reichsadel
, m.
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mit dem Reich (II) in besonderer Weise (Reichsunmittelbarkeit, vom Reich verliehenes Adelsprädikat) verbundener Adel; auch für das Königreich Württemberg belegt (1808); metonymisch auch die Eigenschaft, dem Reichsadel anzugehören
vgl.
Landesadel,
Reichsedelmann,
Reichserbritter,
Reichsfürst (I),
Reichsgraf,
Reichsherr (I),
Reichskavalier,
Reichsritter
Sachhinweis: im einzelnen HRG.1 IV 529
- darumb ist der freye-reichß-adel vnd ritterstand der teuͤtschen vor allem anderm adel der welt desto hoͤher zu halten1643 Moscherosch,Ins. 46
- ob ... diß hoch-graͤflich-wetterauische corpus mit zuziehung des ohnmittelbaren reichs-adels, so dann der reichs-staͤtte ... zu verstaͤrcken [ist]1660 Moser,StaatsR. 39 S. 254Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob der reichsadel derzeit sessionem et votum in comitiis suchen solle1664 JbFrkLf. 22 (1962) 225Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weil ... der reichs-adel allezeit, seine libertaͤt zu manuteniren, billig trachte1664 Moser,StaatsR. 31 S. 360Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diese reichssteur ward also eingetheilet, daß ... die ... graven, herren und freyen reichsadel 100.000 ... gulden ... erlegen solten1668 Fugger,Ehrensp. 952Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- reichsadel, nobilitas imperialis, regalis1691 Stieler 20Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- massen meine frau von ihrer geburth von eben so guten, vornehmen und uhralten reichs-adel, als die frau fuͤrstin zu Nieder-Muͤnster ist1702 Lünig,TheatrCerem. I 1400Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- naͤchst den reichs-staͤdten kommet auch die macht, obrigkeitliche bediente zu constituiren dem unmittelbahren reichs-adel zu1705 KlugeBeamte I2 292Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was den reichs-adel betrifft, wollen ... dessen patroni ihme auch ex jure territorii die jagd- und forst-gerechtigkeit zueignen1705 KlugeBeamte I2 556Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu dem hohen adel gehoͤren alle regierende fuͤrsten und grafen-haͤuser: zu dem mittlern der unmittelbare freye reichs-adel, und unter den niedern der mittelbare landsaͤssige und staͤdtische adel1752 v.Loen,Adel 34
- dieser unmittelbare reichsadel oder die sogenannte reichsritterschaft1757 RechtVerfMariaTher. 504
- [statuta des kaiserlichen sanct josephs-orden:] nichts zu versäumen, was die erhaltung und vermehrung des alten reichsadels und dessen würde befördern, somit die burgmannschaft als dessen echte pflanzschule ansehnlich machen möge1767 FriedbergGBl. 11 (1934) 150 Anm.
- kurtze nachricht von des ehemahligen und jetzigen reichs-adels buͤrgerlichen mitgliedern, insonderheit in reichs-staͤdten1769 Cramer,Neb. 84 S. 50
- zwistigkeiten ... wegen der jurisdiction, welche die reichsstaͤnde uͤber den unmittelbaren reichsadel ex capite delicti, domicilii, contractus, arresti, gestæ administrationis, vel rei sitæ behaupten1770 Kreittmayr,StaatsR. 112Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da ja ganz bekannt ist, daß viele von denen heut zu tage unter dem reichs-adel begriffenen mitgliedern ehedem selbsten ganze herrschafften beseßen1775 Moser,Beitr. 277Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- edelleute und herren, ... welche den reichsadel haben und besitzen, dennoch aber unter die reichsfuͤrsten und fuͤrstengenossen ... sich nicht zaͤhlen durften1782 HistBeitrPreuß. II 201Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so oft von der macht und gewalt der reichsstaͤnde uͤber ihre unterthanen, und von andern rechten, die sie mit dem reichsadel gemein haben, die rede ist1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1008
- eintheilung in unmittelbaren und mittelbaren reichsadel. der niedere adel in Teutschland theilt sich in den reichsunmittelbaren adel, der nur die obergewalt kaisers und reichs uͤber sich erkennet, und in den mittelbaren adel, welcher der bothmaͤßigkeit der einzelen landesherren unterworfen ist1785 Fischer,KamPolR. I 463Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der unmittelbare reichsadel zeigt uns eine ganze reihe kaiserlicher privilegien vor ... vermoͤge deren er zollfrey seyn will1785 Fischer,KamPolR. II 431Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reichs-unmittelbarkeit war das kleinod, das der reichs-adel in Schwaben, Franken und am Rhein schon vor der eintheilung des reichs in craise, schon vor errichtung der reichs-matrikel besaß1789 Kerner,RRittersch. III 29Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die regel ... vermoͤg welcher die eine klasse, nemlich praͤlaten, grafen und uͤbrige von reichsadel, von hoͤhern, und ihresgleichen, aber nicht von ihren unterthanen ... zu belangen sind1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 63Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Tübingen
- diese kron-erb-aemter erhalten als aͤusseres zeichen die mit brillanten besetzte dekoration des reichs-adels [von Württemberg]1808 WürtStaatsHdb. 977Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der unmittelbare reichsadel in Teutschland war von jeher ein mitconstituirender stand des teutschen reichs1814 AktWienKongr. I 3 S. 106
- politische gruͤnde fuͤr erhaltung des unmittelbaren alten teutschen reichsadels1815 AktWienKongr. I 2 S. 124
- dem ehemaligen reichsadel werden die ... angeführten rechte, antheil der begüterten an landstandschaft, patrimonial- und forstgerichtsbarkeit, ortspolizei, kirchenpatronat, und der privilegirte gerichtsstand zugesichert1815 Klüber,QSÖffRecht I 170