Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsafterlehen

Reichsafterlehen

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
von einem Reichsstand weiter verliehenes Reichlehen 
  • reichsafterlehen ... die grafschaft Horn und baide herrschaften Wörth und Wüssten
    1571 UrkBurgundKr. II 222
  • die frage wegen des richters in der ersten instantz bey reichs-after-lehen 
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 45
  • der handel, da die herzoge zu Wuͤrtemberg eine zeitlang ihre meiste lande von Oesterreich als ein reichs-affter-lehen empfangen musten
    1738 Moser,StaatsR. II 260
  • mit einem reichs-afterlehn ... belehnen
    1740 ZHessG. 5 (1850) 362
  • reichs-graf ... ist eigentlich derjenige, welcher mit einer unmittelbaren reichs-grafschafft oder einem reichs-affter-lehn belehnet ist, und sitz und stimme auf den reichs-taͤgen hat. sie werden in die schwaͤbische, wetterauische, fraͤnckische und westphaͤlische banck getheilet. sie empfangen ihr lehn nicht unmittelbar von dem kayser, sondern in dem reichs-hof-rathe. sonsten fuͤhren auch den titel reichs-grafen diejenigen, welche zwar den graͤflichen character vom kayser, aber keine unmittelbare reichs-guͤter, auch nicht sitz und stimme auf den reichs-taͤgen, sondern nur ihre guͤter und herrschafften unter einem stand im roͤmischen reiche ... als lehns-vasallen haben
    1742 Zedler 31 Sp. 84
  • in Italien wird das vikariat Siena dem großherzog zu Florenz von dem herzog zu Mailand als ein reichsafterlehen erteilt
    1757 RechtVerfMariaTher. 623
  • der kaiser ... hat uͤber die reichs-afterlehne selbst erkannt
    1758 Estor,RGel. II 929
  • nachdeme ... Preussen dise reichslehen an Brandenburg-Onolzbach als reichsaffterlehen uͤberlassen
    1773 Moser,KreisVerf. 78
  • bei reichsafterlehnen ist der kaiser ebenfalls der lehnherr, so gut wie bei unmittelbaren reichslehnen
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 232
  • was ... die reichsafterlehne anbetrifft, so ist davon ... zu bemerken ... wenn der reichsvasall sein lehn an einen andern zum afterlehn abgiebt, so ist des kaisers einwilligung erforderlich
    1798 RepRecht I 317
  • bey reichsafterlehnen hat der unmittelbare lehnsherr die gerichtsbarkeit in lehnstreitigkeiten seiner reichsaftervasallen
    1802 RepRecht X 23
  • zur verrichtung der ihnen angewiesenen funktionen haben die weltlichen reichserzbeamten ihre substituten ernannt, welche das erbamt von den reichserzämtern als ein reichsafterlehen erhalten haben
    1804 Gönner,StaatsR. 114
unter Ausschluss der Schreibform(en):