Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsangelegenheit

Reichsangelegenheit

, f.

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in die Zuständigkeit des Reichs (II) oder eines anderen Staates gehörige Sache
  • in vorfallenden reichs-angelegenheiten 
    1681 Moser,StaatsR. 34 S. 547
  • gestalten diese hohe reichs-angelegenheit [muͤntzwesen] einem jeden getreuen patrioten ... billig zu sorgfaͤltigen gemuͤthe steigen sollte
    1696 Faber,Staatskanzlei I 345
  • wann in sr.k.m. zu Regensburg, auch zu Wien und Wetzlar habenden reichsangelegenheiten ihm etwas zu verrichten aufgegeben wird
    1725 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 731
  • der kayser solle die chur-fuͤrsten in allen wichtigen reichs-angelegenheiten zu rathe ziehen
    1747 Moser,StaatsR. 33 S. 358
  • wenn ein regent in allem seinem betragen genugsam aͤußert, daß er an verwaltung der reichsangelegenheiten weiter keinen theil nehmen ... wolle
    1758 v.Justi,Staatsw. I 398
  • wann das gesammte ... reich mit seinem allerhoͤchsten reichsoberhaupt, um uͤber allgemeine reichsangelegenheiten ... zu schluͤssen, zusamm kommt, so heißt es ein reichstag oder comitialversammlung
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 120
  • die ausserordentliche engere reichs-versammlungen, oder die reichs-deputationen, welche das gesammte reich vorstellen, und ausserhalb reichstages gehalten werden, betreffen entweder bloß innerliche reichs-angelegenheiten, oder aber geschaͤffte mit auswaͤrtigen machten
    1774 Moser,Reichstage II 605
  • in wichtigen reichsangelegenheiten ... ist der kaiser an comitialbewilligung der reichsstände gebunden, der vereinte willen dieser beiden subjekte besteht demnach 1) aus einer handlung der reichsstände ... und 2) aus einer beifälligen erklärung des reichsoberhaupts (ratifikation)
    1804 Gönner,StaatsR. 19
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