Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsbeschwerde

Reichsbeschwerde

, f.


I von den Reichsgliedern zu erbringende Leistung (insb. Steuer)
  • dass der gütige milte kayser, deme seine reichsbeschwärden vnd vnvermögenheit nicht vnbekant, ... keinen [Stand] über vermögen zubeschwären begehren ... werden
    1648 Gothein,Colloqu. 3 [hierher?]
  • nun gebe es aber eines theils staͤnde, welche doch nicht verbunden seyen, einige reichs-beschwerden zu tragen, anderen theils hingegen gebe es fuͤrsten, praͤlaten, etc. welche ohnmittelbar zu dem reich steuren und doch keine staͤnde seyen
    1743 Moser,StaatsR. VIII 474
  • wie dann die grafschafft Goͤrtz in der reichs-matricul de an. 1521. stehe und die goͤrtzische gan-erben von selbiger zeit an zu denen allgemeinen reichs-beschwerden gezogen worden seyen
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 452
  • dabei aber dem regierenden herzog ... die schazung, so auch die tragung der reichs- und kreis-beschwerden vorbehalten wurde
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 9
II an den Kaiser gerichtete Beschwerdeschrift von Reichständen 
  • ihro kayerliche majestaͤt hat corpus evangelicorum ... nebst andern reichs-beschwehrden mehr ... vorgestellet, wie hefftig das fuͤrstliche hauß Salm die evangelische kirch- und schul-bediente zu K. ... zu bedruͤcken fortfahren
    1726 Faber,Staatskanzlei 51 S. 47
  • unter denen an. 1552. und 1555. dem kayser uͤbergebenen reichs-beschwerden heißt es: [usw.]
    1769 Moser,RStändeLand. 56