Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsbrief

Reichsbrief

, m.

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I Privileg
  • den ersten trunk soll ihm bieten ein könig von Böhem, der solchs unter königlicher cron (nach laut seiner reichsbrieff, die er darüber hat), er wöll es dann von freyem willen, nicht thun darff
    oJ. Goldene Bulle/DWB. VIII 597
II aus der Schweiz in das Reich (II) geschickter Brief
  • in ansehen disere post, sonderlich der reichsbriefen halb, alss welcher albereit ein abgang verspürt werden will, ... zu remonstrieren
    1690? ArchBern 24 (1918) 137
unter Ausschluss der Schreibform(en):