Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsbürde

Reichsbürde

, f.

wie Reichlast 
  • daß er [Herzog von Österreich] und seine nachkommen ... von allen reichsbuͤrden und anlagen, (auser nur, 12 knechte ein monatlang, zum kriegszug in Hungarn zuliefern ...,) ... befreyet ... seyn ... solten
    1668 Fugger,Ehrensp. 168
  • anno 1512. solle man damit umgegangen seyn, auch Boͤhmen zu einem crays zu machen, worzu es aber keinen lust gehabt habe, weil es besorgt haben solle, es muͤsse so dann auch die gemeine reichs-buͤrden mit tragen helffen
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 259
  • daß, nachdem die stadt ... fuͤr eine reichs-stadt declariret und erkannt, auch ihr alle reichs-buͤrden ... zu tragen auferleget
    1771 HambGSamml. IX 43
  • diese reichsbuͤrden sind aber weder im vorigen jahrhunderte noch im anfange des gegenwaͤrtigen von der krone Schweden fuͤr ihre teutschen provinzen eigentlich getragen, sondern, vermoͤge eines mit dem kaiser schon zu Osnabruͤck geschlossenen vergleichs, abgerechnet und den kontribuenten im lande mehrentheils zu gut gerechnet worden
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 359