Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsbürger
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, m.
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vollberechtigter Einwohner des Reichs (II); unmittelbare Reichsbürger sind die Reichstände, die Reichsritter sowie die Bürger einer Reichsstadt oder eines Reichsdorfes; mittelbare Reichsbürger sind die Untertanen eines Reichsstands
bdv.:
Reichsmitglied
- dass m.g.h. ... mag in solchen hoff ufnehmen allerley händt leuthe, ausgescheiden ... reichsbürger aus reichsstetten [usw.]1565 Wetterau/GrW. IV 644Faksimile (ca. 302 KB)
- reichsbuͤrger, civis imperialis1691 Stieler 162Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- republikaner[:] freybürger, freystädter, freysaß, freyer reichsbürgerum 1760 J.J. Spreng, Idioticon rauracum/Alemannia 15 (1887) 217Faksimile - in Google Books
- reichs-buͤrger. bedeuten die buͤrger sowol in den reichs-staͤdten, als auch in den freyen reichs-doͤrfern1762 Hellfeld IV 2316Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die duces und comites hatten aber auch zu gleicher zeit eben solche veraͤnderung [Einführung des Königtums] mit erlitten, so daß zwischen einem gemeinen freyen reichs-buͤrger und einem reichs-officiali dißfalls gar kein unterschied vorhanden ist1770 Cramer,Neb. 101 S. 51Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- maßen fuͤr die katholische, als die in dem uraͤltesten besitze fest begruͤndete reichsbuͤrger, allemal so lange die beste vermuthung streitet, bis das gegentheil von den protestanten als blos geduldeten mitbuͤrgern, rechtskraͤftig erwiesen ist1781 MatStatNrhWestf. I 1 S. 128
- wer von eltern abstammt, die teutsche reichsbuͤrger gewesen, genießt die reichseingebohrenschaft; wer von eltern gezeugt worden, die zur staatsbuͤrgerschaft eines gewissen reichslands gehoͤret haben, dem gebuͤhrt die dortige landeseingebohrenschaft1785 Fischer,KamPolR. I 367Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [der landesherr] muß kraft der errichteten landfriedensgeseze jedem teutschen reichsbuͤrger und einwohner einen unbewafneten und unschaͤdlichen durchzug durch sein land gestatten1785 Fischer,KamPolR. II 401Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es ist daher eine vorsichtsregel bey unmittelbaren reichsbuͤrgern ... den schuldner in dem wechselbriefe ausdruͤcklich nach strengem oder nach dem wechselrechte einer gewißen handelsstadt ... zu verbinden1785 Fischer,KamPolR. III 232Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß sie [reichs-ritter] in der folge nicht mehr zu einer gleichheit mit den uͤbrigen unmittelbaren reichs-buͤrgern sich emporschwingen und zur reichs-standschaft gelangen konnten1789 Kerner,RRittersch. III 2Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in den aͤltern reichs-gesezen sowohl als in den neueren wird von den reichs-rittern als von unmittelbaren reichs-buͤrgern gesprochen1789 Kerner,RRittersch. III 10Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der reichs-stand als unmittelbarer reichs-buͤrger1789 Kerner,RRittersch. III 272Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unmittelbare reichsbuͤrger ... haben unstreitig ein associationsrecht, weil sie buͤndnisse schließen koͤnnen1798 RepRecht II 245Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die ganze im lande befindliche unterthanschaft ein aggregat mittelbarer reichsbuͤrger ist1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 117Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Tübingen
- das corpus evangelicorum haͤlt ... conferenzen, um zu aufrechthaltung des glaubens und der gerechtsame evangelischer reichsbuͤrger die noͤthigen maaßregeln zu verabreden1801 RepRecht VII 119Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kein einwohner Deutschlands hoͤrt auf, reichsbuͤrger zu seyn, weil er unterthan eines landesherrn ist1804 Gönner,GemProz.2 III 37
- begränzt ist dieses princip [staatentrennung] ... bei rechten und verbindlichkeiten, welche jeder als reichsbürger, daher von irgend einem territorialnexus unabhängig, hat1804 Gönner,StaatsR. 101Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daraus wuͤrde folgen, daß die reichsgerichte bey vergehungen mittelbarer reichsbuͤrger gegen solche reichs-policeygesetze mit den landesgerichten nicht nur concurriren, sondern sogar dieselben in ansehung der fiscalischen strafe ausschließen koͤnnen1804 v.Berg,PolR. IV 64Faksimile - in Google Books
- [Landfrieden von 1495/1548:] daß kein reichsbuͤrger gegen den andern oͤffentliche gewaltthaͤtigkeiten mit gewehrter hand ... veruͤben ... solle1805 RepRecht XII 244Faksimile (ca. 379 KB)
- daß bey weitem nicht alle deutsche reichsbuͤrger drey instanzen ... haben1805 Vahlkampf,Miszellen I 219Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)