Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsbürger

Reichsbürger

, m.

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vollberechtigter Einwohner des Reichs (II); unmittelbare Reichsbürger sind die Reichstände, die Reichsritter sowie die Bürger einer Reichsstadt oder eines Reichsdorfes; mittelbare Reichsbürger sind die Untertanen eines Reichsstands
  • dass m.g.h. ... mag in solchen hoff ufnehmen allerley händt leuthe, ausgescheiden ... reichsbürger aus reichsstetten [usw.]
    1565 Wetterau/GrW. IV 644
  • reichsbuͤrger, civis imperialis
    1691 Stieler 162
  • republikaner[:] freybürger, freystädter, freysaß, freyer reichsbürger 
    um 1760 J.J. Spreng, Idioticon rauracum/Alemannia 15 (1887) 217
  • reichs-buͤrger. bedeuten die buͤrger sowol in den reichs-staͤdten, als auch in den freyen reichs-doͤrfern
    1762 Hellfeld IV 2316
  • die duces und comites hatten aber auch zu gleicher zeit eben solche veraͤnderung [Einführung des Königtums] mit erlitten, so daß zwischen einem gemeinen freyen reichs-buͤrger und einem reichs-officiali dißfalls gar kein unterschied vorhanden ist
    1770 Cramer,Neb. 101 S. 51
  • maßen fuͤr die katholische, als die in dem uraͤltesten besitze fest begruͤndete reichsbuͤrger, allemal so lange die beste vermuthung streitet, bis das gegentheil von den protestanten als blos geduldeten mitbuͤrgern, rechtskraͤftig erwiesen ist
    1781 MatStatNrhWestf. I 1 S. 128
  • wer von eltern abstammt, die teutsche reichsbuͤrger gewesen, genießt die reichseingebohrenschaft; wer von eltern gezeugt worden, die zur staatsbuͤrgerschaft eines gewissen reichslands gehoͤret haben, dem gebuͤhrt die dortige landeseingebohrenschaft
    1785 Fischer,KamPolR. I 367
  • [der landesherr] muß kraft der errichteten landfriedensgeseze jedem teutschen reichsbuͤrger und einwohner einen unbewafneten und unschaͤdlichen durchzug durch sein land gestatten
    1785 Fischer,KamPolR. II 401
  • es ist daher eine vorsichtsregel bey unmittelbaren reichsbuͤrgern ... den schuldner in dem wechselbriefe ausdruͤcklich nach strengem oder nach dem wechselrechte einer gewißen handelsstadt ... zu verbinden
    1785 Fischer,KamPolR. III 232
  • daß sie [reichs-ritter] in der folge nicht mehr zu einer gleichheit mit den uͤbrigen unmittelbaren reichs-buͤrgern sich emporschwingen und zur reichs-standschaft gelangen konnten
    1789 Kerner,RRittersch. III 2
  • in den aͤltern reichs-gesezen sowohl als in den neueren wird von den reichs-rittern als von unmittelbaren reichs-buͤrgern gesprochen
    1789 Kerner,RRittersch. III 10
  • der reichs-stand als unmittelbarer reichs-buͤrger 
    1789 Kerner,RRittersch. III 272
  • unmittelbare reichsbuͤrger ... haben unstreitig ein associationsrecht, weil sie buͤndnisse schließen koͤnnen
    1798 RepRecht II 245
  • daß die ganze im lande befindliche unterthanschaft ein aggregat mittelbarer reichsbuͤrger ist
    1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 117
  • das corpus evangelicorum haͤlt ... conferenzen, um zu aufrechthaltung des glaubens und der gerechtsame evangelischer reichsbuͤrger die noͤthigen maaßregeln zu verabreden
    1801 RepRecht VII 119
  • kein einwohner Deutschlands hoͤrt auf, reichsbuͤrger zu seyn, weil er unterthan eines landesherrn ist
    1804 Gönner,GemProz.2 III 37
  • begränzt ist dieses princip [staatentrennung] ... bei rechten und verbindlichkeiten, welche jeder als reichsbürger, daher von irgend einem territorialnexus unabhängig, hat
    1804 Gönner,StaatsR. 101
  • daraus wuͤrde folgen, daß die reichsgerichte bey vergehungen mittelbarer reichsbuͤrger gegen solche reichs-policeygesetze mit den landesgerichten nicht nur concurriren, sondern sogar dieselben in ansehung der fiscalischen strafe ausschließen koͤnnen
    1804 v.Berg,PolR. IV 64
  • [Landfrieden von 1495/1548:] daß kein reichsbuͤrger gegen den andern oͤffentliche gewaltthaͤtigkeiten mit gewehrter hand ... veruͤben ... solle
    1805 RepRecht XII 244
  • daß bey weitem nicht alle deutsche reichsbuͤrger drey instanzen ... haben
    1805 Vahlkampf,Miszellen I 219