Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsdeputationshauptschluß

Reichsdeputationshauptschluß

, m.

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am 25. 2. 1803 gefaßter Beschluß der (außerordentlichen) Reichsdeputation über die Säkularisation der geistlichen Territorien und die Mediatisierung von Reichständen zur Entschädigung anderer Reichsstände für die Abtretung der linksrheinischen Gebiete an Frankreich
Sachhinweis: HRG.1 IV 554ff.
  • [Beschluß,] die expedition der paragraphen 35 und 42 des reichsdeputationshauptschlusses auf sämtliche ständischen manns- und frauenklöster ... auszudehnen
    1803 OstbairGrenzm. 5 (1961) 267
  • sie [reichsstädte] sind ihrem eigentlichen range nach im reichsdeputationshauptschlusse angezeigtermassen richtig aufgeführt
    1804 Gönner,StaatsR. 233
  • wird die von der rheingraͤflichen commission sich erlaubte bemaͤchtigung des stiftischen vermoͤgens vor noch statt gefundener und regulirter vollen abfindung, als der verfuͤgung §. 55. des neuesten reichsdeputations-hauptschlusses zuwider ... hiemit aufgehoben
    1805 Vahlkampf,Miszellen I 259
  • unbeschadet jedoch der etwa einem oder dem andern [Staats-]diener aus dem reichsdeputations-hauptschluß vom jahr 1803, so weit er durch die rheinische bundesacte bestaͤtigt ist, zugewachsenen rechte
    1809 SammlBadStBl. I 725
  • diese bestimmungen des reichsdeputationshauptschlusses ... erhielten ... im zweiten artikel des rheinischen bundesvertrags vom 12. jul. 1806, durch welchen sonst alle reichsgesetze fuͤr nichtig erklaͤrt wurden, die ausdruͤckliche ... bestaͤtigung
    1814? AktWienKongr. I 2 S. 23
  • die mitglieder des deutschen ordens werden ebenfalls nach den in dem reichsdeputations-hauptschluß von 1803 für die dohmstifter festgesetzten grundsätzen pensionen erhalten
    1815 Bundesakte/QStaatsR. 27
unter Ausschluss der Schreibform(en):