Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsdeputierte

Reichsdeputierte

, m.

eines von 16 (1559), dann 28 (1654) Mitgliedern der Reichsdeputation; auch ein Gesandter der Reichsdeputation
  • so sollen die herrn reichs-deputirte sonderbahr ersucht werden, was zu abstellung dergleichen unbefugten mauten und zoͤllen ... dienlich, in acht ... zu nehmen
    1655 Moser,StaatsR. 31 S. 201
  • in puncto modi tractandi, welchen die reichs-deputirte mit dero hoͤchst-ansehnlich-kayserlichen, und der cron Franckreich gesandtschafften bey dem franckfurtischen congress zu observiren haͤtten
    1681 RAbsch. IV 138
  • die gesamte reichs-deputirte repræsentirten das reich ohne separation
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1081
  • in der vorhabenden instruction fuͤr die reichs-deputirte zum friedens-congress
    1738 Moser,StaatsR. II 33
  • unter vermittelung der reichsdeputierten bey naͤchstkuͤnftiger visitation
    1746 Cramer,Neb. 126 S. 303
  • 1559 wurde auf dem reichstag zu Augsburg dises amt eines reichsdeputirten erblich gemacht
    1774 Moser,Reichstage II 567
  • [daß] soviel aber die kongresse mit ... auswaͤrtigen ... gesandten betrift, die reichsdeputirten zu selbigem unweigerlich zugelassen [werden]
    Wahlkapit.(1792) 518
  • [Buchtitel:] die gemeinschaftliche wahl der mitglieder zu einer reichsdeputation und das darauf sich gründende katholische mitwahlrecht der evangelischen reichsdeputirten nach katholischen grundsätzen entwickelt [Regensburg 1796]
  • es werde nun aber ein fride von den kayserlichen allein, oder mit zuziehung derer reichs-deputirten, geschlossen, so musz das gesammte reich denselben ratificiren
    2. Hälfte 18. Jh. J.J. Moser/DWB. VIII 597
  • der reichstag wirkt 1) auf ernennung der reichsdeputirten 
    1804 Gönner,StaatsR. 711
unter Ausschluss der Schreibform(en):