Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsdorf
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Reichsdorf
, n.
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reichsfreies Dorf
- das dorff und comun von Bresag ist ein r[îchsdorf] und ist schuldig, in kriegslöfen das schlos und dorff zuo Luccaris helfen [bewahren]1513 SchweizId. XIII 1501Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- reichs-dörffer ... welche keinem andern reichs-stand, sondern dem kayser und dem reiche unmittelbar unterworffen sind, die unter- und ober-gerichte, ihren reichs-dorff-schultzen, und das freye exercitium religionis haben, auch von allen oneribus, ausser wenn sie in krieges-zeiten nebst der reichs-ritterschafft etwas contribuiren muͤssen, befreyet sind1717 Hübner,ZtgLex.8 1424Faksimile - in Google Books
- [Buchtitel:] G.A. Jenichens Abhandlung von reichs-dörffern und reichs-freyen leuten [Leipzig 1747]
- daß alle staͤtte, dis- und jenseits Rheins, welche ein geistlicher und weltlicher regent ... im namen des reichs regiert, bey zeiten der caroliner und der sachsen regierung nicht reichs-staͤtt ... sondern oppida, villa, castra, reichs-flecken, reichs-doͤrffer, oder burgen geheissen, und seyen dem reich mittelbar zugehoͤrig gewesen1749 Moser,StaatsR. 39 S. 361Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- übrigens findet man zwar auch unmittelbare reichsdörfer ... deren freiheit im westfälischen frieden bestätigt wird. allein sie haben weder sitz noch stimme auf dem reichstage noch sonst einigen anteil an der landeshoheit und stehen größtenteils unter dem schutz der umliegenden reichsstände1757 RechtVerfMariaTher. 502
- der gesamte buͤrgerliche stand aller classen und gattungen [ist] ohne allen zweifel der landes-hoheit des landes-herrns unterworffen; ausgenommen die wenige noch uͤbrige unmittelbare reichs-doͤrffer etc.1769 Moser,RStändeLand. 928Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- den zustand ... der freyen reichsdoͤrfer beschreibt sehr weitlaͤuftig Goldastus in der dedication seiner reichshandlungen, wo er auch die namen obgedachter doͤrfer anfuͤhrt1780 Gabcke,DorfBauernR. 13Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die freye reichsbauern bewohnen unmittelbare deutsche reichsdoͤrfer, und gehoͤren mit zu den gliedern des deutschen reichs, ob sie gleich keinen reichsstand ausmachen1780 Gabcke,DorfBauernR. 53Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in ansehung der unterthaͤnigkeit theilen sich die doͤrfer in freye reichsdoͤrfer, amtsdoͤrfer, gerichtsdoͤrfer, und gemeinschaftsdoͤrfer1785 Fischer,KamPolR. I 688Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- welche leztere [reichsfreye] die einwohner der unmittelbaren reichsdoͤrfer sind1785 Fischer,KamPolR. I 725Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reichs-vogt und schutzherr dieser zweyen reichsdoͤrfer1786 Montag,AbteiEbrach 221Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] reichsdörferum 1795 StaatsRHeilRömR. 76
- von den unmittelbaren reichsgliedern, die keine reichsstände sind ... diese sind die reichsritterschaft, die freien reichsherrschaften und reichsdörferum 1795 StaatsRHeilRömR. 74
- dem kurfürsten von Pfalzbaiern [werden als Entschädigung zuerkannt:] ... die reichsstädte und reichsdörfer: [folgt Aufzählung]1803 Reichsdeputationshauptschluß/StaatsAktDtBund. I 17
- den uͤbrigen kleinern unmittelbaren obrigkeiten in Deutschland, reichsrittern, unmittelbaren herrschaften, ganerbinaten, reichsdoͤrfern u.d. ... scheint man nicht ungetheilt das recht der zweiten instanz zuzugestehen1804 Gönner,GemProz.2 III 52