Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsdorf

Reichsdorf

, n.

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reichsfreies Dorf
  • das dorff und comun von Bresag ist ein r[îchsdorf] und ist schuldig, in kriegslöfen das schlos und dorff zuo Luccaris helfen [bewahren]
    1513 SchweizId. XIII 1501
  • reichs-dörffer ... welche keinem andern reichs-stand, sondern dem kayser und dem reiche unmittelbar unterworffen sind, die unter- und ober-gerichte, ihren reichs-dorff-schultzen, und das freye exercitium religionis haben, auch von allen oneribus, ausser wenn sie in krieges-zeiten nebst der reichs-ritterschafft etwas contribuiren muͤssen, befreyet sind
    1717 Hübner,ZtgLex.8 1424
  • [Buchtitel:] G.A. Jenichens Abhandlung von reichs-dörffern und reichs-freyen leuten [Leipzig 1747]
  • daß alle staͤtte, dis- und jenseits Rheins, welche ein geistlicher und weltlicher regent ... im namen des reichs regiert, bey zeiten der caroliner und der sachsen regierung nicht reichs-staͤtt ... sondern oppida, villa, castra, reichs-flecken, reichs-doͤrffer, oder burgen geheissen, und seyen dem reich mittelbar zugehoͤrig gewesen
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 361
  • übrigens findet man zwar auch unmittelbare reichsdörfer ... deren freiheit im westfälischen frieden bestätigt wird. allein sie haben weder sitz noch stimme auf dem reichstage noch sonst einigen anteil an der landeshoheit und stehen größtenteils unter dem schutz der umliegenden reichsstände
    1757 RechtVerfMariaTher. 502
  • der gesamte buͤrgerliche stand aller classen und gattungen [ist] ohne allen zweifel der landes-hoheit des landes-herrns unterworffen; ausgenommen die wenige noch uͤbrige unmittelbare reichs-doͤrffer etc.
    1769 Moser,RStändeLand. 928
  • den zustand ... der freyen reichsdoͤrfer beschreibt sehr weitlaͤuftig Goldastus in der dedication seiner reichshandlungen, wo er auch die namen obgedachter doͤrfer anfuͤhrt
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 13
  • die freye reichsbauern bewohnen unmittelbare deutsche reichsdoͤrfer, und gehoͤren mit zu den gliedern des deutschen reichs, ob sie gleich keinen reichsstand ausmachen
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 53
  • in ansehung der unterthaͤnigkeit theilen sich die doͤrfer in freye reichsdoͤrfer, amtsdoͤrfer, gerichtsdoͤrfer, und gemeinschaftsdoͤrfer
    1785 Fischer,KamPolR. I 688
  • welche leztere [reichsfreye] die einwohner der unmittelbaren reichsdoͤrfer sind
    1785 Fischer,KamPolR. I 725
  • reichs-vogt und schutzherr dieser zweyen reichsdoͤrfer 
    1786 Montag,AbteiEbrach 221
  • [Übschr.:] reichsdörfer 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 76
  • von den unmittelbaren reichsgliedern, die keine reichsstände sind ... diese sind die reichsritterschaft, die freien reichsherrschaften und reichsdörfer 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 74
  • dem kurfürsten von Pfalzbaiern [werden als Entschädigung zuerkannt:] ... die reichsstädte und reichsdörfer: [folgt Aufzählung]
    1803 Reichsdeputationshauptschluß/StaatsAktDtBund. I 17
  • den uͤbrigen kleinern unmittelbaren obrigkeiten in Deutschland, reichsrittern, unmittelbaren herrschaften, ganerbinaten, reichsdoͤrfern u.d. ... scheint man nicht ungetheilt das recht der zweiten instanz zuzugestehen
    1804 Gönner,GemProz.2 III 52
unter Ausschluss der Schreibform(en):