Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichserbamt

Reichserbamt

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I vererbliches Reichsamt; insb. zur Vertretung der Reichserzämter von deren Inhabern an bestimmte Adelsgeschlechter verliehenes Hofamt im Hofstaat des deutschen Königs und Kaisers
  • nachdem nun ... die erblichkeit der ertz-aemter angegangen, und nachmals die reichs-erb-aemter darauf gefolgt, seynd ... nach solchem exempel auch in theils hertzogthuͤmern die erb-aemter eingefuͤhrt worden
    1689 Valvasor,Krain III 1 S. 9
  • so kan erstgedachtes reichs-erb-marschall-amt, in betracht dessen gegen ihro roͤm. kayserl. majestaͤt und das heil. roͤm. reich, dann ihro koͤnigl. majestaͤt in Pohlen und chur-fuͤrstl. durchleucht zu Sachsen, als des heil. roͤm. reichs erz-marschallen, tragender theuren lehen-pflichten, sich keineswegs entbrechen, bey diesem vorgang sich seine anvertraute jura protestando & reservando geziemend zu verwahren, hoffet auch dißfalls um so weniger verdacht oder veruͤbelt zu werden, als der roͤm. kayserl. majestaͤt und dem heil. roͤm. reich dasselbe samt dessen anhaͤngigen befuͤgnissen, gleich denen uͤbrigen reichs-erb-aemtern von altershero, und bey allen gelegenheiten, wie zum theil, nebst der guͤldenen bull, zerschidene kayserliche ... decreta ... bezeugen, in reichs- verfassungs- und constitutions-maͤßiger achtung verblieben
    1729 Moser,Reichstage I 293
  • von den reichs-erzämtern, reichs-erbämtern, kaiserlichen haus-, hofämtern und anderen reichsämtern
    1757 RechtVerfMariaTher. 461
  • jetztbemeldte erzaͤmter der weltlichen churfuͤrsten werden durch die von ihnen an gewisse familien zu lehen verliehene reichserbaͤmter ... in ihrer abwesenheit vertretten
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 92
  • reichserbaͤmter (reichsunteraͤmter) sind gewiße in den reichsgesezzen anfangs zugelaßene in der folge aber verordnete erbbedienungen des kaisers und des reichs, welche in subsidiarischer verwaltung der weltlichen churfuͤrsten erzaͤmter bestehen
    1782 Scheidemantel,Repert. I 784
  • die reichserbaͤmter hingegen heissen cap. 29. in der rubric [aus der Goldenen Bulle]: officiales ... aber nicht: ministeriales
    1783 Mader,ReichsrMag. II 33
  • diejenigen familien, welche ein reichs-erb-amt besitzen, pflegen noch dessen titel dem haustitel vorzusetzen
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 390
  • er [der Kaiser] bestellt seine hofämter auch zur aushülfe der reichserbämter 
    1804 Gönner,StaatsR. 711
II Inhaber eines Reichserbamtes (I) 
  • [S. 938: bey reichs- und boͤhmischen lehens-reichungen uͤblichen solenitaͤten] setzet sich der kayser, von seinen hof- und reichs-erbaͤmtern begleitet, auf seinen thron
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 941
  • diese insignien muͤssen bey dem zuge nach der kroͤnungskirche dem kaiser durch die reichserbaͤmter vorgetragen werden
    1791 MerkwKönigswahl 137
unter Ausschluss der Schreibform(en):