Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichserbkämmerer
Artikel davor:
2reichen
Reichenalmosen
Reichenhospital
(Reichenkasten)
(Reichenkastenherr)
1Reicher
2Reicher
Reichserbamt
(Reichserbe)
Reichserbin
Reichserbkämmerer
, m.
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Inhaber des vom Kurfürsten von Brandenburg als Reichserzkämmerer an die Grafen von Hohenzollern verliehenen Reichserbamtes (I)
vgl.
Erbkämmerer,
Kämmerer (II 2)
- der reichs-erb-caͤmmerer mit dem scepter zur rechten und der reichs-erb-truchseß mit dem reichs-apfel in der mitte1653? Moser,StaatsR. VII 150Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der reichs-erb-caͤmmerer, ein graf von Hohenzollern1711 Moser,StaatsR. VI 115
- der kurfürst zu Brandenburg hat zu reichs-erbkämmerern die fürsten zu Hohenzollern1757 RechtVerfMariaTher. 467
- Churbrandenburg [wird] durch den fuͤrsten von Hohenzollern, als reichserbcaͤmmerern ... vertretten1770 Kreittmayr,StaatsR. 92Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)