Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichserbmarschallamt
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Reichserbkämmerer
Reichserbkämmereramt
Reichserbkammertürhüter
Reichserbmarschall
Reichserbmarschallamt
, n.
Amtsstelle des Reichserbmarschalls
- als ... der reichs-marschall sich auch vernehmen lassen, daß er der statt bestellten wachten ... zu den thoren, fuͤr sich selbst, und wegen tragenden reichs-erb-marschallen-amts anzunehmen ... nicht begehre1614 Moser,StaatsR. 45 S. 382Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es wird hiemit dem reichs-erb-marschallen-amt bedeutet, daß es denen anwesenden herrn chur-fuͤrsten ... auf morgen ... zur deliberation wegen der geschehenen kayserlichen proposition ansagen solle1689 Moser,StaatsR. VII 342Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die durch das reichs-erb-marschall-amt beschehene einladung ... bey dem croͤnungsbanquet1719 Lünig,TheatrCerem. I 1222Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- der reichs-profos ... schlaͤget die tafeln, worauf derer gesandten principalen nahmen stehen, vor derer comitial-gesandten quartieren an, verwahret die, so von dem reichs-erb-marschall-amt gefangen gesetzet werden1751 Moser,StaatsR. 45 S. 346Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß davon wohlgedachte chur-saͤchsische gesandtschaft eines bey erledigung, abwesend, oder sonstigen verhinderung auf seiten chur-maynz, in gefolg des reichs-erb-marschal-amts vermeintlich zu fuͤhren haben sollenden reichs interims-directorii und hierauf die chur-coͤllnische gesandtschaft von einer deroseitigen alternativ mit Chur-Trier meldung zu thun den anlaß genommen hat1764 Faber,NStaatskanzlei XII 228
- ein rescript an Chur-Sachsen, was es durch das reichs-erbmarschall-amt in Wezlar fuͤr verfuͤgungen machen zu lassen habe1774 Moser,JustizVerf. II 762Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob sie [Offiziale der Gesandten auf Reichstagen] nicht vielmehr das reichs-erbmarschallamt ... als ihren ordentlichen gerichtsstand erkennen muͤssen1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1100