Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichserbtruchseß

Reichserbtruchseß

, m.

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Inhaber des vom Kurfürsten von der Pfalz als Reichserztruchseß an die Grafen von Waldburg verliehenen Reichserbamtes (I) 
  • der reichs-erb-caͤmmerer mit dem scepter zur rechten und der reichs-erb-truchseß mit dem reichs-apfel in der mitte
    1653? Moser,StaatsR. VII 150
  • ihre churfuͤrstl. durchlaucht zu Heydelberg trugen die crone zur linken [anlässlich der Königskrönung Ferdinands IV. zum römischen König im Jahre 1653 vertreten durch] graf T. von der Z., als reichs-erb-truchseß 
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1155
  • wie dann in specie dem graͤflichen haus reichs-erb-truchseß in Schwaben bey empfahung der ... lehen von ihro chur-fuͤrstlichen durchlauchkeit zu Pfaltz ... wiederfahren ist
    1721 Moser,StaatsR. 39 S. 239
  • da ... dieses geschlecht mit denen frey-herrn von Bolanden ... die ... in kayserl. urkunden als reichs-erb-truchsessen angegeben werden, nicht zu vermengen ist
    1752 Sattler,Würt. 43
  • der kurfürst in Bayern hat zu reichs-erbtruchsessen die grafen von Waldburg
    1757 RechtVerfMariaTher. 466
  • Churbayern [wird] durch den graf Truchses als reichserbtruchsessen ... vertretten
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 92
  • mit den reichsinsignien [reiten] in folgender ordnung: der reichserbtruchseß mit dem reichsapfel in der mitte
    1791 MerkwKönigswahl 138
unter Ausschluss der Schreibform(en):