Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichserzkanzler

Reichserzkanzler

, m.

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Amtsbez. des Erzbischofs von Mainz als oberstem Leiter der Reichshofkanzlei und Reichskanzlei (I 1) 
  • mit vorwissen des reichs-ertz-cantzlers churfuͤrstl. gnaden
    1714 RAbsch. IV 305
  • desfalls in der obangefuͤhrten tax-rolle des reichs-ertz-cantzlers Chur-Mayntzes versehen, daß solche lehn-taxe von dem taxatorn ... auf- und angesetzet
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 941
  • alle waͤhrenden reichs-tags fuͤrfallende reichs-dictaturen werden von Chur-Mayntz, als reichs-ertz-cantzlarn ... veranlasset
    1752 Moser,StaatsR. 46 S. 397
  • die visitation des reichshofsrats steht allein dem kurfürsten zu Mainz als reichserzkanzler zu
    1757 RechtVerfMariaTher. 554
  • die expedition der geschaͤfte wurde durch die von den kurfuͤrsten zu Mainz als reichserzkanzlern am kaiserlichen hof ernannte vikarien ... dirigirt
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 5
  • so wurde ... durch die reichsgerichte ... die einheit des reichs und die zusammenwirkung seiner glieder unter dem directorium des reichs-erzcanzlers und der oberaufsicht des kaisers erhalten
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 76
  • wozu ... die ... akten im original durch ... anordnung des reichserzkanzlers auf verlangen der vicariate ... aus der reichskanzlei ... verabfolgt werden müssen
    1804 Gönner,StaatsR. 159
  • das reichsarchiv befindet sich an der seite des reichserzkanzlars. es begreift in sich vollständige reichstagsakten mit allen dazu gehörigen documenten, in gleicher art die akten aller reichsdeputationen, die originalien aller reichsgrundgesetze, staatsverträge u. dg.
    1804 Gönner,StaatsR. 309
unter Ausschluss der Schreibform(en):