Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichserzmarschall

Reichserzmarschall

, m.

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Amtsbez. des Kurfürsten von Sachsen als Inhaber des Reichserzamtes eines Marschalls (II) 
  • es waͤre ... herkommens ... daß sie [hoch-gräfl. Gesandtschaft] es bey des reichs-ertz-marschalls chur-fuͤrstl. durchl. zu verantworten haͤtte
    1663 Moser,StaatsR. 45 S. 104
  • Kur-Mainz sammelt hierauf nach der ordnung alle stimmen, indem er mit Kur-Trier den anfang macht, und wird zuletzt von Kur-Sachsen als reichs-erzmarschall um die seinige befragt
    1757 RechtVerfMariaTher. 442
  • wenn die zeit ... zur wahl bestimmt ... [ist], so wird der magistrat der wahlstadt von Kurmainz, als direktor des kurfuͤrstlichen kollegiums, und von Kursachsen, als reichserzmarschall, durch besondere schreiben ... benachrichtigt
    1791 MerkwKönigswahl 26
  • reichserzmarschall ist der churfuͤrst von Sachsen
    1801 RepRecht VII 112
  • der verfasser des wahl- und kroͤnungs-diarii kaiser L. [II.] schildert sehr gut die vormahligen rechte des reichs-erzmarschalls, und sein werk ... zeigt, wie wenig ... davon uͤbrig geblieben ist
    1804 v.Berg,PolR. IV 350
unter Ausschluss der Schreibform(en):