Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfahnenlehen

Reichsfahnenlehen

, n.

Lehen (I), das mit einer Fahne als Investitursymbol unmittelbar vom König oder Kaiser verliehen wurde
Sachhinweis: LexMA. IV 230
  • ob aber dergleichen auch in feudis regalibus majoribus und reichsfahnenlehnen herkommens [ist]
    1656 ProtBrandenbGehR. V 140
  • daß ... die cognitio in hoc puncto feudalitatis, respectu dieser erstgedachten grafschafft Ost-Frießland, als unstreitigen reichs-fahnen-lehen, mit einverleibten stuͤck- und pertinentien, fuͤr uns [Kaiser] allein und privative gehoͤren
    1664 Lünig,CJFeud. I 75
  • daß der reichs hofrath mit dem cammergericht kuͤnfftig nicht concurriren sollte, ausser wann es reichs-fahn-lehen oder landfrid-bruchs-sachen betraͤffe
    1774 Moser,JustizVerf. I 299
unter Ausschluss der Schreibform(en):