Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfahnenlehen
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Reichsexekutionsordnung
Reichsexpedition
Reichsfahne
Reichsfahnenlehen
, n.
Lehen (I), das mit einer Fahne als Investitursymbol unmittelbar vom König oder Kaiser verliehen wurde
vgl.
Fahnenlehen,
Regallehen
Sachhinweis: LexMA. IV 230
- ob aber dergleichen auch in feudis regalibus majoribus und reichsfahnenlehnen herkommens [ist]1656 ProtBrandenbGehR. V 140
- daß ... die cognitio in hoc puncto feudalitatis, respectu dieser erstgedachten grafschafft Ost-Frießland, als unstreitigen reichs-fahnen-lehen, mit einverleibten stuͤck- und pertinentien, fuͤr uns [Kaiser] allein und privative gehoͤren1664 Lünig,CJFeud. I 75Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß der reichs hofrath mit dem cammergericht kuͤnfftig nicht concurriren sollte, ausser wann es reichs-fahn-lehen oder landfrid-bruchs-sachen betraͤffe1774 Moser,JustizVerf. I 299Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)