Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfeind

Reichsfeind

, m.

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Land oder Person als Feind (II) des Reichs (II); die Erklärung zum Reichsfeind ermöglicht den Einsatz von Zwangsmitteln nach der Reichexekutionordnung 
  • zu verhuͤtung groͤssern ubels ... die ... verfolgung solcher befehder und reichs-feind ... zu leisten
    1588? Moser,StaatsR. 27 S. 64
  • daß es nach beschaffenheit der reichs feinden macht, des reichs vermoͤgen, dann zu desselben verthaͤdig- und versicherung, vorderist aber auch zu befuͤrderung des lieben friedens im reich noͤthig seyn wird
    1641 RAbsch. III 563
  • daß die itzige reichs-contributiones intuitu der reichsfeinde ausgebracht werden nach art der römerzüge anzulegen ... und also der türkensteuer gleich [seien]
    1643 ProtBrandenbGehR. II 16
  • dass derselbe [General] von dero sonsten besorgter coniunction mit dem Khönigsmarck oder anderen reichsfeiandten abgehalten worden
    1646 NrhAnn. 163 (1961) 33
  • defensions-postirung gegen und wider den gemeinen reichs-feind 
    1690 Faber,Staatskanzlei I 417
  • wohin ohne dem ... die, in der erstern kaͤyserlichen avocatorien ... wegen desjenigen, was von dem reichs-feind selbsten in ecclesiasticis geaͤndert, begriffene disposition ... abzielet
    1694 Struve,PfälzKHist. 728
  • daß wegen der von der cron Franckreich unternommenen ... occupirung verschiedener reichs-lehen jetztgedachte cron ... vor ... reichs-feinde zu halten
    1702 CCMarch. III 2 Sp. 134
  • sichere nachrichten ..., daß der declarirte allgemeine reichs-feind ... grosse præparatoria mache ... einen schaͤdlichen einbruch in die disseits gelegene reichs- und crays-lande zu thun
    1703 Moser,StaatsR. 30 S. 306
  • daß ... der chur-fuͤrst von Bayer ... sein vatterland lieber verlassen und dem allgemeinen reichs-feind ferners anhangen, als sein verbrechen erkennen [soll], und sich seiner rechtmaͤßigen obrigkeit ... gehorsamst submittiren [will]
    1704 Moser,StaatsR. 45 S. 284
  • wir gebiethen ... daß aller handel und wandel ... mit denen reichs-feinden ... aufgehoben werden
    1713 CCMarch. III 2 Sp. 180
  • nachdem er O., als einen von denen reichs-fuͤrsten in die acht erklaͤrten reichs-feind im M. uͤberwunden
    1735 Fuhrmann,Öst. II 166
  • ein jeder crays behauptet das jus belli zu haben, mithin kan auch ein crays nicht nur zur zeit eines reichs-krieges seine voͤlcker gegen den erklaͤrten gemeinsamen reichs-feind ... agiren lassen
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 275
  • reichs-feind heißt entweder derjenige, welcher sich wider das gesammte reich auflehnet, oder auch von dem kayser und den staͤnden davor erklaͤret wird
    1751 Buder 1055 (2)
  • von erklaͤrten reichsfeinden, in gleichem von denen, die in der reichsacht seynd, wird nichts [vom Reichskonvent] angenommen
    1774 Moser,Reichstage I 375
  • als damals der koͤnig C. G. von Schweden sich mit Frankreich gegen den kaiser feindlich verband, und fuͤr einen reichsfeind erklaͤret ward
    1801 Hagemann,PractErört. III 94
  • auch waͤren nicht die sachsen allein schuldig, fuͤr Deutschlands sicherheit zu streiten, sondern der reich-feind, wenn einer aufstehen sollte, muͤsse vielmehr mit gemeinsamer macht der reichsstaͤnde bekaͤmpft werden
    1805 v.Carlowitz,RiPferdsgeld 58
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