Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfeldmarschall

Reichsfeldmarschall

, m.

einer der obersten Befehlshaber des Reichsheeres
  • daß ... zu einem reichs-feld-marschall, mit monathlicher gage von 1500 gulden, herr marggraf Leopold zu Baaden ... anzunehmen [ist]
    1664 RAbsch. IV 10
  • betreffend die von dem reichs-feld-marschalln zum general staab vorgeschlagene, und benennte officierer, stehet ... zu erwarten, was das reichs-staͤdtische collegium heimgegebener massen vor qualificirtes subjectum zum general-quartiermeister vorschlagen werde
    1664 RAbsch. IV 13
  • wegen des von beyden reichs-feld-marschallen in pari authoritate zu fuͤhren habenden commando
    1707 Faber,Staatskanzlei XI 571
  • unser fuͤrstl. respect als creis-director und reichs-feld-marschall 
    1724 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 118
  • so habe der hertzog, als reichs-feld-marschall, seiner obligenheit zu seyn erachtet, in solcher extremen noth dem ... schaden ... vorzubiegen, indeme sonst alle ... folgende reichs-berathschlagung vergeblich gewesen seyn wuͤrde
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 442
  • der kaiserlich-koͤnigliche reichsfeldmarschall und pfalzgraf, F. von Z., [überbrachte] die ... wahldekrete
    1791 MerkwKönigswahl 105
  • der reichsfeldmarschall hat den vorrang vor den feldmarschällen der auswärtigen mächte und reichsstände
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 83
unter Ausschluss der Schreibform(en):