Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfiskal
Artikel davor:
Reichsexpedition
Reichsfahne
Reichsfahnenlehen
Reichsfähnrichamt
Reichsfälligkeit
Reichsfeind
Reichsfeldherr
Reichsfeldmarschall
Reichsfeste
Reichsfeudum
Reichsfiskal
, m.
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rechtsgelehrter kaiserlicher Beamter, der ab dem 16. Jh. die Rechte des Kaisers bei den Reichsgerichten vertritt, insb. bei der gerichtlichen Verfolgung derer, die gegen kaiserliche Gesetze, Befehle und Urteile verstoßen (daher in der RKGO. von 1555 als kaiserlicher Fiskal bezeichnet)
vgl.
Reichhoffiskal
- immassen darob an. 1570 von damahliger kayserlicher majestaͤt selbst, dem reichs-fiscal zum oͤffteren und noch disen tag von der statt B. und anderen geklagt wird: welches alles resp. zu caßiren1646 Moser,StaatsR. 39 S. 385Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so kan ... von dem reichs-fiscal ex officio darauf inquiriret werden1705 KlugeBeamte I2 759Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- allermassen wir auch unseren ... kaysl. reichs fiscalen, sowohl bey unserem kayserl. reichshof-rath, als kayserl. cammer-gericht, hiedurch ernstlich wollen erinnert haben1715 RAbsch. IV 337Faksimile (ca. 118 KB)
- daß kayserliche majestaͤt ... dem reichs-fiscal die intervention gestatten wolle1727 Moser,StaatsR. 34 S. 367Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß der reichsfiscal wider dergleichen frevler und complices nur zum schein citationes und andere verordnungen ausbringe, hernach aber die angestellte action erliegen lasse1741 RepRecht IV 318Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reichs-fiskal, fiscalis imperii, heißt so wohl der bey dem kayserlichen reichs-hof-rathe, als kayserlichen cammer-gerichte verordnete fiscal, von deren amte und verrichtungen in denen kayserlichen reichs-hof-raths- und cammer-gerichts-ordnungen ein mehrers nachgesehen werden kan1742 Zedler 31 Sp. 79Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reichs-fiscal und dessen amt1747 RAbsch. II 114Faksimile (ca. 120 KB)
- reichs-fiscal heißt sowohl der bey dem reichs-hof-rath als dem cammer-gericht gesetzte fiscal1751 Buder 1055 (2)
- wenn die staͤnde saͤumig sind, die uͤberfarer zu bestrafen, soll der reichsfiscal wider solche zu klagen macht haben1757 Estor,RGel. I 600Faksimile (ca. 162 KB)
- der präsident und vicepraͤsident wird nebst den reichshofraͤthen und dem reichsfiscal von dem kaiser ... bestellt1770 Kreittmayr,StaatsR. 138Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann jemand den landfriden bricht, stehet es dem beleidigten theil frey, an einem derer beyden reichs-ge[r]ichte zu klagen, wo er will: oder es solle auch einer derer reichs-fiscale von amtswegen darauf klagen1774 Moser,JustizVerf. I 932Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dieses gab anlaß zu streittigkeiten zwischen Wirtemberg und dem reichsfiscal, da der kais. reichs-hofrath jenes ... nicht gestattet, sondern wann einmal der blutbann als ein kais. lehen auf dem gut hafte, muͤsse solcher immer in separato gesucht werden1783 Mader,ReichsrMag. III 78
- es gibt vielerlei fiskaͤle, einen reichsgeneralfiskal und einen fiskaladvokaten beym reichskammergerichte zu Wetzlar, einen reichhoffiskal und einen reichsfiskal fuͤr Jtalien zu Wien1785 Fischer,KamPolR. II 200Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- als die bestellung eines kaiserlichen reichsfiscals einen jeden reichsstand hindert in seinem lande einen territorial-fiscal anzustellen1790 Pütter,Reichspost 78Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unsere kaiserliche reichsfiskale wider alle, welche ... unbefugter weise solcher standeserhoͤhungen, nobilitationen ... und dergleichen sich anruͤhmen, zu verfahren ... gehalten seynWahlkapit.(1792) 556
- endlich kann ein landesherr einen unmittelbaren ... gänzlich unter seine landeshoheit bringen, welches man eine ausziehung, exemtion, nennt; sie geschieht cum onere ... oder sine onere, wenn nichts mehr gezahlt [wird], wird bei den exemtionen sogar der reichsfiskal zur klage aufgefordertum 1795 StaatsRHeilRömR. 82
- kayserliche und reichs-fiscals finden sich sowohl bey dem cammergerichte, als dem reichshofrath1801 RepRecht VII 192Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sie [Reichsgrundgesetze] befehlen sogar, einen richter, der unrecht handelte, durch den reichsfiscal zur strafe ziehen zu lassen1804 Gönner,GemProz.2 III 464
- an beiden höchsten reichsgerichten befinden sich fiscalische anwälte, reichsfiscale, um die reichsrechte gegen verletzungen gerichtlich zu [vertreten]1804 Gönner,StaatsR. 307Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es muͤsste daher gegen alle unmittelbare von adel [Reichsritter] der reichsfiskal excitirt worden seyn, um sie zu erfuͤllung der ihnen obliegenden pflicht zu bringen1805 Vahlkampf,Miszellen I 233Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)