Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsform
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Reichsflecken
Reichsform
, f.
Ordnung (I) des Reiches (II)
- sich auf die gedancken fuͤhren lassen, daß dergleichen die reichs-form und grund-gesetze angehendes negotium ohne daruͤber anzustellende allgemeine reichs-deliberation tractirt werden koͤnnte1693 Moser,StaatsR. 33 S. 86Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- veraͤnderung der reichs-form und labefactirung derer in fundamentum publici status sancirten gesetze1700 Moser,StaatsR. 33 S. 143Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eigneten sich nun anderseits, bey unserm in einen sehr irregulairen zustand gerathenen reich, mancherley den systematibus gewoͤhnlich anklebende gebrechen; so erforderte deren noͤthige remedirung endlich solche mittel, welche sich in allen nach der irregulairen reichs-form richteten1724 Moser,StaatsR. 26 S. 296Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der luxemburgische bevollmaͤchtigte wuͤrde sich nur wiederholen, wenn er hier noch einmal entwickeln wollte, warum es besser gewesen waͤre, von den alten reichsformen das anwendbare beizubehalten1815 AktWienKongr. II 546