Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfürstenrat

Reichsfürstenrat

, m.

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neben dem Kurfürstenkollegium das zweite Kollegium des 1Reichstags (I), das sich aus der geistlichen und der weltlichen Fürstenbank zusammensetzt; zur weltlichen Bank gehören die weltlichen Reichsfürsten (I) und die reichsständischen Grafen und Herren, zur geistlichen Bank die geistlichen Reichsfürsten (I) und die nicht gefürsteten Prälaten; nur die Reichsfürsten hatten eine Virilstimme im R., alle anderen Mitglieder hatten Kuriatstimmen
Sachhinweis: HRG.1 IV 574
  • demnach wir die hochgeborne unsere und deß heil. reichs fuͤrsten [Hohenzollern, Krummau, Lobkowitz] ... zur session und stimm im reichs-fuͤrsten-rath admittirt
    1641 RAbsch. III 566
  • wie ... fuͤrst Maximilian ... in die fuͤrstenwuͤrde erhoben, auch ... auf dem reichstag zu Regensburg im reichsfuͤrstenraht stimm und session erlanget
    1668 Fugger,Ehrensp. 1333
  • weilen ... das gesammte fuͤrstliche haus Naßau ... ihrer in disem crays gelegener verschidener fuͤrstenthum, graf- und herrschafften halben zwey vota ... begehrt, so seynd dieselbe ... admittiret worden, weilen solche zwey vota im reichs-fuͤrsten-rath zugelassen
    1671 Moser,StaatsR. 27 S. 96
  • die braunschweigischen haͤuser alterniren im reichs-fuͤrsten-rath im vorsitz nach dem senio
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 29
  • die hohe haͤuser, welche in dem reichs-fuͤrsten-rath auf dessen weltlicher banck sitz und eigene stimme haben, seynd: 1. Oesterreich, 2. Bayern, 3. Brandenburg, 4. Pfaltz, 5. Braunschweig, 6. Sachsen, 7. Wuͤrtemberg, 8. Hessen, 9. Baaden, 10. Mecklenburg, 11. Schweden, 12. Holstein, 13. Savoyen, 14. Anhalt, 15. Lothringen, 16. Aremberg, 17. Hohenzollern, 18. Lobkowitz, 19. Salm, 20. Dietrichstein, 21. Naßau, 22. Auersperg, 23. Fuͤrstenberg, 24. Schwartzenberg und 25. Lichtenstein
    1748 Moser,StaatsR. 34 S. 305
  • das wort: reichs-fuͤrst ... wird ... auch insbesondere von denen fuͤrsten gebraucht, welche auf bemelten reichs-taͤgen in dem reichs-fuͤrsten-rath ein votum virile fuͤhren und dadurch denen titular-fuͤrsten, oder personalisten, entgegen gesetzt werden
    1748 Moser,StaatsR. 34 S. 225
  • daß die reichs-grafen und herren ... qua collegia, eben solche vota haben, wie jeder regierende fuͤrst, und auch qua singuli dem pleno des reichs-fuͤrsten-raths so wohl mit beywohnen doͤrffen, als ein jeder regierender fuͤrst
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 97
  • die grafen und herrn haben zwar eintzeln keine stimmen im reichs-fuͤrsten-rath, wohl aber ein jedes derer graͤflichen collegiorum, deren vier seynd, nemlich das wetterauische, schwaͤbische, fraͤnckische und westphaͤlische
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 98
  • da sie [reichs-graͤfliche gesandte] in dem hochloͤblichen reichs-fuͤrsten-rath, tanquam pars corporis, auf selbiger baͤncken mit-sitzen und die denen graͤflichen collegiis zustehende vota mit denen fuͤrstlichen fuͤhren
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 203
  • das fuͤrstliche haus Sachsen hat wegen Coburg ein votum im reichs-fuͤrsten-rath 
    1750 Moser,EinlStaatsangel. 85
  • daß chur-fuͤrstliche gesandte in dem reichs-fuͤrsten-rath ebenfalls ihrer eigenen herren, oder auch anderer, stimmen fuͤhren koͤnnen, ist eine nach dem reichs-herkommen ausgemachte sache
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 17
  • daß churfuͤrstliche gesandte in dem reichs-fuͤrsten-rath ebenfalls ihrer eigenen herren, oder auch anderer, stimmen fuͤhren koͤnnen, ist eine nach dem reichs-herkommen ausgemachte sache
    1774 Moser,Reichstage I 187
  • stehen aber dem koͤnige von Schweden, als herzoge von Pommern und fuͤrsten von Ruͤgen, auch folgende gerechtsame zu. sitz und stimme auf den teutschen reichstagen im reichsfuͤrstenrath zunaͤchst vor Hinterpommern
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 361
  • wechselt also der vorsitz und die ablegung der stimmen im reichsfuͤrstenrath unter diesen sechs altfuͤrstlichen haͤusern, die daher die alternirenden genannt werden, nach dem festgesetzten schema bey jeder versammlung des reichsfuͤrstenraths ab
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 362
  • neue virilstimmen in dem reichsfürstenrathe erhalten: der kaiser, als erzherzog zu Oesterreich: für Steiermark eine, für Krain eine, für Kärnthen eine, und Tirol eine, in allem 4 stimmen
    1803 StaatsAktDtBund. I 34
  • abgerechnet die im fürstenrathe vorhandene zwei prälatische und vier reichsgräfliche curiatstimmen, hatte der reichsfürstenrath bis 1803 ... 94 in zwei bänke, die geistliche und weltliche, vertheilte fürstliche virilstimmen
    1804 Gönner,StaatsR. 211
  • wenn gleich ... die grafencurien sogar im reichsfürstenrathe sitz und stimme haben, womit ... ein recht der wahlfähigkeit zu reichsdeputationen, aber kein anspruch auf wahlnothwendigkeit verbunden ist, so werden dennoch ... die gräflichen gesandten im ceremoniel den fürstlichen gesandten nicht gleich gestellt
    1804 Gönner,StaatsR. 226
unter Ausschluss der Schreibform(en):