Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfürstenrat

neben dem Kurfürstenkollegium das zweite Kollegium des 1Reichstags (I), das sich aus der geistlichen und der weltlichen Fürstenbank zusammensetzt; zur weltlichen Bank gehören die weltlichen Reichsfürsten (I) und die reichsständischen Grafen und Herren, zur geistlichen Bank die geistlichen Reichsfürsten (I) und die nicht gefürsteten Prälaten; nur die Reichsfürsten hatten eine Virilstimme im R., alle anderen Mitglieder hatten Kuriatstimmen