Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reichsfürstlich

reichsfürstlich

, adj.

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einem Reichfürsten (I u. II) zugehörig, auf ihn bezogen, von ihm ausgehend
  • designation der kayserlichen hof-bedienten, denen wegen reichsfürstlicher belehnung verehret wird ... summa 76. reichs-thaler
    1659 Lünig,CJFeud. I 106
  • daß dem aeltesten mit maͤnnlicher succession gesegneten allodial-erben vorbehalten bleibe, dises reichsfuͤrstl. votum fortzufuͤhren
    1707 Moser,KreisVerf. 117
  • die reichs-fuͤrstliche dignitaͤt
    1711 Moser,StaatsR. 33 S. 436
  • im reichs-fuͤrstlichen collegio
    1729 Moser,StaatsR. 45 S. 215
  • haben alle und jede alte deutsche reichsfuͤrstliche haͤuser den rang unmittelbar nach denen chur-fuͤrsten
    1742 Zedler 31 Sp. 80
  • zur wuͤrcklichen introduction ins reichs-fuͤrstliche collegium
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 486
  • die ausübung der mit diesem obersten hirtenamt verknüpften reichsfürstlichen gerechtsamen
    1776 ArchBern 42, 1 (1953) 336
  • im namen eines hochwürdigen domcapitls des exemt reichsfürstlichen hochstifts Passau
    1782 OÖsterr./ÖW. XII 116
  • solche glieder..., die sich in reichsfuͤrstlichen diensten befinden
    1785 Fischer,KamPolR. I 470
  • unter den reichsfürstlichen territorien müssen die kurfürstenthümer vor allen wegen der für dieselbe eingeführten untheilbarkeit und primogenitur ... ausgezeichnet werden
    1804 Gönner,StaatsR. 341
unter Ausschluss der Schreibform(en):