Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfundamentalgesetz
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reichsfrei
Reichsfreiheit
Reichsfriede
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(Reichsfrone)
Reichsfundamentalgesetz
, n.
wie Reichgrundgesetz
bdv.:
Reichsgesetz
- demnach ... auch wir selbst ... privilegia und cesiones, begnadigungen und freyheiten denen in der Chur-Pfaltz gelegenen staͤdten und communen ... ertheilet, daß dadurch denen reichs-fundamental-gesetzen und pactis familiæ nicht zu nahe getretten worden1685 Struve,PfälzKHist. 693Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß ... die abgerissene reichs-lande recuperirt und in vorigen, denen reichs-fundamental-gesetzen und denen in obgedachten concluso enthaltenen friedens-schluͤssen gemessenen stand in ecclesiasticis & politicis, hergestellet ... werden moͤge1702 CCMarch. III 2 Sp. 137Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- daß hochermeldter reichs-grafen-stand von kayserl. majestaͤt und dem reich mit-deputirt worden, auch jure proprio, vermoͤge der reichs-fundamental-gesetzen zu der visitation gehoͤret1711 Moser,StaatsR. 39 S. 220Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß unser chur-fuͤrstenthum und gesammte incorporirte lande, nach denen reichs-fundamental-gesetzen gantz evangelisch seynd1718 Moser,StaatsR. 27 S. 273Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob, da es [in dem reich drey vicarios imperii zu erkennen] hierunter um die abaͤnderung eines reichs-fundamental-gesetzes zu thun ist, jenes ohne vorwissen und einwilligung des reichs, nach dessen bekannten verfassung und constitutionen geschehen moͤgen1742 Moser,StaatsR. VII 495Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das reichs-fundamental-gesetz der guͤldenen bull1750 Moser,Ahndung 23
- nach maaßgab der reichs-verfassung und derer solche begruͤndenden reichs-fundamental-gesetzen1771 HambGSamml. IX 275 Anm. pFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ersuchte das reich den kayser ... die staͤnde in ihren juribus primæ instantiæ & austregarum nicht zu beeintraͤchtigen, ... sondern vilmehr, denen reichs-fundamental-gesezen gemaͤß, zu schuͤzen1774 Moser,JustizVerf. I 338Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß ein roͤmischer kaiser nach den reichsfundamentalgesezen nicht noͤthig habe, zur execution seiner charitativen den arm der craisausschreibenden fuͤrsten ... zu imploriren1789 Kerner,RRittersch. III 214Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn gleich ... jeder landesherr gesetze für sein land ohne consens des reichs oder kaiserliche bestätigung vorschreiben kann, so bewährt dennoch ... der oberste grundsatz von der einheit des teutschen staats ... dass ... nichts gegen reichsfundamentalgesetze, und ... nichts gegen absolut gebiethende oder verbiethende reichsgesetze verordnet werden dürfe1804 Gönner,StaatsR. 456Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)