Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfundamentalgesetz

Reichsfundamentalgesetz

, n.

wie Reichgrundgesetz 
bdv.: Reichsgesetz
  • demnach ... auch wir selbst ... privilegia und cesiones, begnadigungen und freyheiten denen in der Chur-Pfaltz gelegenen staͤdten und communen ... ertheilet, daß dadurch denen reichs-fundamental-gesetzen und pactis familiæ nicht zu nahe getretten worden
    1685 Struve,PfälzKHist. 693
  • daß ... die abgerissene reichs-lande recuperirt und in vorigen, denen reichs-fundamental-gesetzen und denen in obgedachten concluso enthaltenen friedens-schluͤssen gemessenen stand in ecclesiasticis & politicis, hergestellet ... werden moͤge
    1702 CCMarch. III 2 Sp. 137
  • daß hochermeldter reichs-grafen-stand von kayserl. majestaͤt und dem reich mit-deputirt worden, auch jure proprio, vermoͤge der reichs-fundamental-gesetzen zu der visitation gehoͤret
    1711 Moser,StaatsR. 39 S. 220
  • daß unser chur-fuͤrstenthum und gesammte incorporirte lande, nach denen reichs-fundamental-gesetzen gantz evangelisch seynd
    1718 Moser,StaatsR. 27 S. 273
  • ob, da es [in dem reich drey vicarios imperii zu erkennen] hierunter um die abaͤnderung eines reichs-fundamental-gesetzes zu thun ist, jenes ohne vorwissen und einwilligung des reichs, nach dessen bekannten verfassung und constitutionen geschehen moͤgen
    1742 Moser,StaatsR. VII 495
  • das reichs-fundamental-gesetz der guͤldenen bull
    1750 Moser,Ahndung 23
  • nach maaßgab der reichs-verfassung und derer solche begruͤndenden reichs-fundamental-gesetzen 
    1771 HambGSamml. IX 275 Anm. p
  • ersuchte das reich den kayser ... die staͤnde in ihren juribus primæ instantiæ & austregarum nicht zu beeintraͤchtigen, ... sondern vilmehr, denen reichs-fundamental-gesezen gemaͤß, zu schuͤzen
    1774 Moser,JustizVerf. I 338
  • daß ein roͤmischer kaiser nach den reichsfundamentalgesezen nicht noͤthig habe, zur execution seiner charitativen den arm der craisausschreibenden fuͤrsten ... zu imploriren
    1789 Kerner,RRittersch. III 214
  • wenn gleich ... jeder landesherr gesetze für sein land ohne consens des reichs oder kaiserliche bestätigung vorschreiben kann, so bewährt dennoch ... der oberste grundsatz von der einheit des teutschen staats ... dass ... nichts gegen reichsfundamentalgesetze, und ... nichts gegen absolut gebiethende oder verbiethende reichsgesetze verordnet werden dürfe
    1804 Gönner,StaatsR. 456
unter Ausschluss der Schreibform(en):