Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgarantie

Reichsgarantie

, f.

Zusicherung des Reichs (II), für den Fall eines Angriffs auf das Territorium eines Reichsglieds militärischen Beistand zu leisten
  • daß ... dero [kayserliche majestaͤt] gesamte erb-koͤnigreiche, ertz-herzogthuͤmer, fuͤrstenthuͤmer und lande ... in die allgemeine reichs-garantie mit einverleibt ... werden
    1669 RAbsch. IV 68
  • daß er [crais] gleich andern auch der reichsgarantiae contra quoscunque aggressores dem augspurgischen vertrag gemeß genießen möge
    1669 UrkBurgundKr. III 290
  • daß ihrer chur-fuͤrstl. durchlaucht zu Brandenburg die reichs-garantie wider die cron Schweden wuͤrcklich geleistet ... werden moͤgte
    1675 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 923
  • [ist] auch von ... samtlichen auf jetzigen reichs-tag zu Regensburg versammleten chur-fuͤrsten und staͤnden ... erinnert und angelanget worden, denen reichs-satzungen, executions-ordnung, und instrumento pacis gemaͤß mit der reichs-guarantie und wuͤrcklichen huͤlff an hand zu gehen
    1675 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 933