Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgeneralfeldmarschall
Artikel davor:
Reichsgebühr
Reichsgebührnis
Reichsgefälle
Reichsgefängnis
reichsgefreit
Reichsgehilfe
Reichgeld
reichsgemein
Reichsgemeinde
Reichsgeneralat
Reichsgeneralfeldmarschall
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
einer von zuweilen mehreren Stellvertretern des Kaisers als oberster Befehlshaber über die Reicharmee
vgl.
Reichsfeldmarschall
- des herrn marggrafen Leopold Wilhelmen zu Baaden als gewesenen reichs-general-feld-marschalln1665 RAbsch. IV 35Faksimile (ca. 104 KB)
- reichs-general-feld-marschall ist der vornehmste officier bey der reichs-armee, welcher von dem kayser und den gesammten staͤnden ernennet wird, und selbe in abwesenheit des kaysers ... en chef commandiret1751 Buder 1055Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- der reichs-general-feld-marschall marckgraf Friderich von Baaden-Durlach1752 Moser,StaatsR. 46 S. 300Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reichs-armee wird heutigen tages selten mehr von den kaisern selbst kommandiert ... sondern von einem oder auch zweien, ja bisweilen von vier reichs-general-feldmarschällen, in welchen letzteren beiden fällen sie aus beiden religionen in gleicher anzahl genommen werden1757 RechtVerfMariaTher. 522
- reichsgeneralfeldmarschall ist der vornehmste officier bey der reichsarmee, welcher von dem kaiser und den gesammten reichsstaͤnden ernannt wird, und dieselbe in abwesenheit des kaisers seiner instruction gemaͤß, en chef commandirt1795 Scheidemantel,Repert. IV 461