Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgeneralfeldmarschall

Reichsgeneralfeldmarschall

, m.

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einer von zuweilen mehreren Stellvertretern des Kaisers als oberster Befehlshaber über die Reicharmee 
  • des herrn marggrafen Leopold Wilhelmen zu Baaden als gewesenen reichs-general-feld-marschalln 
    1665 RAbsch. IV 35
  • reichs-general-feld-marschall ist der vornehmste officier bey der reichs-armee, welcher von dem kayser und den gesammten staͤnden ernennet wird, und selbe in abwesenheit des kaysers ... en chef commandiret
    1751 Buder 1055
  • der reichs-general-feld-marschall marckgraf Friderich von Baaden-Durlach
    1752 Moser,StaatsR. 46 S. 300
  • die reichs-armee wird heutigen tages selten mehr von den kaisern selbst kommandiert ... sondern von einem oder auch zweien, ja bisweilen von vier reichs-general-feldmarschällen, in welchen letzteren beiden fällen sie aus beiden religionen in gleicher anzahl genommen werden
    1757 RechtVerfMariaTher. 522
  • reichsgeneralfeldmarschall ist der vornehmste officier bey der reichsarmee, welcher von dem kaiser und den gesammten reichsstaͤnden ernannt wird, und dieselbe in abwesenheit des kaisers seiner instruction gemaͤß, en chef commandirt
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 461