Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgeneralität

Reichsgeneralität

, f.

Gesamtheit der höchsten Generale der Reicharmee 
  • daß die resolvirte verfassung fuͤr dißmahl wider den tuͤrcken anzuwenden, und die voͤlcker ... in zeit der operation aber ihro kayserl. majestaͤt und dem heiligen reich und den articuls-brief verpflichtet, und der reichs-generalitaͤt angewiesen seyn
    1664 RAbsch. IV 6
  • in so lang gegenwaͤrtige verfassung particular verbleibet und andere umligende crayse nicht beytretten, noch die reichs-generalitaͤt wuͤrcklich bestellt ist
    1682 Moser,StaatsR. 30 S. 351
  • wider der kayserl. reichs- und crays-generalitaͤt intention
    1703 Moser,StaatsR. 30 S. 229
  • ob ihm [Kaiser] wohl die direction von dem reichskrieg gebuͤhrt, so bestellt er doch die reichsgeneralitaͤt nicht privative sondern cumulative mit dem reich
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 130
  • unter der reichsgeneralitaͤt verstehet man die hohen officiers, welche mit erforderlicher subordination das commando der reichsarmee fuͤhren ... die reichsgeneralitaͤt muß aus beiden religionsverwandten bestellet werden
    1783 Scheidemantel,Repert. II 201
  • schema der jezzigen reichsgeneralitaͤt 
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 463
  • die reichsgeneralität wird auf dem reichstag durch einen reichsschluß gewählt und zwar in gleicher anzahl von beiden religionen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 83
  • es wird auch die reichsgeneralitaͤt vom kayser und reich ernannt, und der reichsgeneral muß ein deutscher seyn
    1801 RepRecht VIII 18f.
  • die reichsgeneralität wird auch in friedenszeiten von kaiser und reich nach der religionsgleichheit bestellt, und besteht in zwei generalfeldmarschällen, zwei generalfeldzeugmeistern, zwei generalen von der cavallerie und zwei generalfeldmarschall-lieutenants
    1804 Gönner,StaatsR. 593
unter Ausschluss der Schreibform(en):