Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgeneralität
Artikel davor:
Reichsgebührnis
Reichsgefälle
Reichsgefängnis
reichsgefreit
Reichsgehilfe
Reichgeld
reichsgemein
Reichsgemeinde
Reichsgeneralat
Reichsgeneralfeldmarschall
Reichsgeneralität
, f.
Gesamtheit der höchsten Generale der Reicharmee
vgl.
Kreisgeneralität
- daß die resolvirte verfassung fuͤr dißmahl wider den tuͤrcken anzuwenden, und die voͤlcker ... in zeit der operation aber ihro kayserl. majestaͤt und dem heiligen reich und den articuls-brief verpflichtet, und der reichs-generalitaͤt angewiesen seyn1664 RAbsch. IV 6Faksimile (ca. 113 KB)
- in so lang gegenwaͤrtige verfassung particular verbleibet und andere umligende crayse nicht beytretten, noch die reichs-generalitaͤt wuͤrcklich bestellt ist1682 Moser,StaatsR. 30 S. 351Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wider der kayserl. reichs- und crays-generalitaͤt intention1703 Moser,StaatsR. 30 S. 229Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob ihm [Kaiser] wohl die direction von dem reichskrieg gebuͤhrt, so bestellt er doch die reichsgeneralitaͤt nicht privative sondern cumulative mit dem reich1770 Kreittmayr,StaatsR. 130Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter der reichsgeneralitaͤt verstehet man die hohen officiers, welche mit erforderlicher subordination das commando der reichsarmee fuͤhren ... die reichsgeneralitaͤt muß aus beiden religionsverwandten bestellet werden1783 Scheidemantel,Repert. II 201Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schema der jezzigen reichsgeneralitaͤt1795 Scheidemantel,Repert. IV 463
- die reichsgeneralität wird auf dem reichstag durch einen reichsschluß gewählt und zwar in gleicher anzahl von beiden religionenum 1795 StaatsRHeilRömR. 83
- es wird auch die reichsgeneralitaͤt vom kayser und reich ernannt, und der reichsgeneral muß ein deutscher seyn1801 RepRecht VIII 18f.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reichsgeneralität wird auch in friedenszeiten von kaiser und reich nach der religionsgleichheit bestellt, und besteht in zwei generalfeldmarschällen, zwei generalfeldzeugmeistern, zwei generalen von der cavallerie und zwei generalfeldmarschall-lieutenants1804 Gönner,StaatsR. 593Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)