Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgenosse
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Reichsgenosse
, m., Reichgenoß, m.
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Mitglied eines Reiches (auch das des Teufels)
- des volcs rijcsghenoet14. Jh. F.-A. Snellaert, Nederlandsche gedichten ... (Brussel 1869) 364
- des teuffels vnnd seiner reichßgenossen zauberey1597 Agricola,Zaub. 174
- mit dem V. ... nachdem derselbe sein reichs- und bund-genoß worden waͤre1689 Valvasor,Krain IV 2 S. 176Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- um hingegen die ausgeuͤbte reichs-pflicht zu rechtfertigen, der, bey einer vom ganzen reiche beschlossenen beyhuͤlfe zur reichs-verfassung, die stadt, als ein reichs-genosse, sich nicht hatte entziehen koͤnnen1771 HambGSamml. IX 76Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die versamlung [der Hexen und Zauberer] besteht nicht immer aus allen reichsgenossen1781 Semler,BekkersBezWelt I 220
- der rastätter friedenskongreß ist ein zu wichtiger gegenstand für alle deutschen reichsgenossen1797 PolBrfwCarlAug. II 156
- das verhaͤltniß ... in welchem sich vermoͤge der teutschen reichs-konstitution landesherrn und unterthanen als reichsgenossen gegen einander befinden1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 10Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Tübingen