Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgericht

Reichsgericht

, n.

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unmittelbar vom König abhängiges Gericht, insb. das 1Hofgericht (V) und Reichskammergericht sowie der Reichhofrat (I), daneben als sog. niedere Reichsgerichte auch reichsstädtische Gerichte, das Hofgericht von Rottweil oder die bestehen gebliebenen kaiserlichen Landgerichte (Nürnberg, Würzburg, Leutkircher Heide), deren Rechtsprechung regional begrenzt ist und von denen an die höchsten Reichsgerichte appelliert wird; über die personelle Besetzung der Reichsgerichte entscheiden Kaiser und Reich; auch für den Dt. Bund geplant
  • dry kondesmann, ... die alle dry nach forme der recht, und wie sich zu Wetzflar am rychsgericht gepoert, ... geeydt sine
    1515 Wigand,Denkw. 54
  • das ... hoͤchste reichs-gericht der kayserlichen und reichs-cammer
    1696 Moser,KreisAbsch. I 284
  • die bey denen hoͤchsten reichs-gerichten gegen einen crays-stand ergehende urtel
    1704 Moser,StaatsR. 27 S. 190
  • dagegen die stände sich der appellation an die höchste reichsgerichter begeben haben
    1716 ActaBoruss.BehO. II 358
  • reichs-gerichte ... heissen diejenigen hoͤhern gerichte im deutschen reiche, von welchen eigentlich alle zwischen denen reichs-staͤnden sich eraͤugnende irrungen und zwistigkeiten ... entschieden werden sollen
    1742 Zedler 31 Sp. 82
  • die vollstreckung derer urtheile beeder hoͤchsten reichs-gerichte durch die crayse
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 301
  • endlich gehoͤret auch zu dieser eingeschraͤnkten gewalt des kaysers, doch mit zuziehung deren chur-fuͤrsten und reichs-staͤnde ... das recht die reichs-gerichter zu veraͤndern, zu uͤbersetzen, oder voͤllig aufzuheben
    1752 Greneck 80
  • die geistliche gerichtsbarkeit steht den reichsgerichten weder über geistliche personen noch in geistlichen oder kirchensachen zu, ausgenommen in betracht der reichslehen oder regalien, welche im besitz geistlicher personen sind
    1757 RechtVerfMariaTher. 511
  • daß die noch jetzt vorhandenen reichsgerichte in die höchsten und niederen eingeteilt werden. jenen steht die gerichtsbarkeit ordentlicher weise über alle stände, glieder und untertanen des reichs, welche kein privilegium exemptionis haben, wie z.e. Böhmen, Österreich und Burgund, auch in allen und jeden rechtshändeln zu, so daß von ihnen nicht weiter appelliert werden kann. diese hingegen, welche größtenteils in Franken und Schwaben anzutreffen sind, haben ... nur in einem gewissen bezirk zu sprechen, und man appelliert von ihnen an die höchsten reichsgerichte 
    1757 RechtVerfMariaTher. 547
  • beide höchsten reichsgerichte haben ... miteinander concurrentem jurisdictionem, so daß die rechtssache da, wo sie einmal anhängig gemacht wird, verbleiben muß
    1757 RechtVerfMariaTher. 550
  • unter den niederen reichsgerichten ist das kaiserliche hofgericht zu Rottweil das erste ... das zweite ist das kaiserliche landgericht in Schwaben ... das dritte ist das kaiserliche landgericht des burggrafentums Nürnberg ... das vierte ist das kaiserliche landgericht des stiftes Würzburg und herzogtums Franken
    1757 RechtVerfMariaTher. 562
  • so kan ... in den hoͤchsten reichsgerichten kein fremder beysitzer werden
    1762 Wiesand 906
  • die reichs-gerichte koͤnnen, unter des kaysers namen und autoritaͤt, in gewissen faͤllen verfuͤgen, daß eines reichs-standes land in sequester genommen werde
    1769 Moser,RStändeLand. 285
  • die hoͤchste reichsgerichte werden theils von ihrer authoritaͤt, weil sie kein hoͤheres gericht uͤber sich haben, theils von der jurisdiction also genannt, welche dieselbe durch das ganze reich exerciren ... ein neues reichsgericht kann der kaiser ohne consens des reichs so wenig errichten, als ein altes veraͤndern
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 135f.
  • koͤnnen ausspruͤche der hoͤchsten reichsgerichte, an welchen einmal beschwerden zwischen herren und unterthanen ... zur gerichtlichen eroͤrterung angebracht sind, sobald sie in ihre rechtskraft treten, eben so verbindliche grundgesetze fuͤr ein land abgeben, als wenn landstaͤnde mit ihren landesherren die feierlichsten vortraͤge errichten
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 306
  • die reichshofraths ordnungen sind gesetze, welche vorzuͤglich von der verfahrungsart dieses hoͤchsten reichsgerichtes und den pflichten des dazugehoͤrigen personals handeln
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 138
  • in geistlichen und schulsachen finden keine appellationen an die hoͤchsten reichsgerichte plaz
    1785 Fischer,KamPolR. I 325
  • wer eine stelle bey den hoͤchsten reichsgerichten ... erhalten will, muß beweisen, daß er und seine vorfahren teutsche von geburt sind
    1785 Fischer,KamPolR. I 365
  • daß dieses kammergericht theils einen kaiserlichen rath in regierungssachen, theils aber ein reichsgericht in eigentlichen rechtssachen vorstellte
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 17
  • der regel nach haben beide höchsten reichsgerichte vollkommen gleichen gerichtszwang und hat der kläger die wahl, bei welchem er klagen wolle; nur Schweden und Braunschweig-Lüneburg, wenn sie beklagte sind, haben das recht zu bestimmen, bei welchem gerichte sie belangt werden wollen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 54
  • jedes der höchsten reichsgerichte hat die eigene gerichtsbarkeit über seine mitglieder
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 54
  • wenn aber die mehreren beklagten in verschiedenen territorien unterthanen sind, oder die mehreren sachen in verschiedenen territorien liegen, so ist die zuständigkeit der reichsgerichte noch zweifelhaft, und hängt von einer noch zu erwartenden entscheidung des reichstages ab
    1800 Grolman,GerichtlVerf. 54
  • daß dagegen klagsachen solcher unterthanen, deren landesherrn blose praͤlaten, grafen und freiherrn, wie auch sonstige unmittelbare vom adel sind, gleich in erster instanz bei den hoͤhesten reichsgerichten angebracht werden koͤnnen
    1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 6 Anm.
  • electio fori ist das recht eines reichsstandes, zu waͤhlen, vor welchem der hoͤchsten reichsgerichte er recht geben und nemen will
    1801 RepRecht VI 317
  • was die lehnsgerichtsbarkeit uͤber unmittelbare reichslehne betrifft, so sind in ansehung dieser zwar beyde hoͤchste reichsgerichte zugleich lehnsgerichte, allein wenn von der ausuͤbung ihrer jurisdiction die frage ist, so muß man zwischen regallehnen und geringern lehnen unterscheiden
    1802 RepRecht X 22
  • die reichsgerichte sind die obersten appellationsgerichte für bürgerliche rechtshändel und für staatsrechte
    1802 Hegel,PolitSchr. 66
  • die persönliche unmittelbarkeit kommt zu ... den bei den reichsgerichten und der reichshofkanzlei angestellten personen
    1804 Gönner,StaatsR. 62
  • der ... hofrath wurde ... nach vollzogener trennung der erbländischen von reichssachen in der eigenschaft eines reichsgerichts erst im westphälischen frieden von den reichsgesetzen sanctioniert
    1804 Gönner,StaatsR. 512
  • die hoͤchsten reichsgerichte sind das reichscammergericht zu Wetzlar und der reichshofrath zu Wien
    1805 RepRecht XII 217
  • daß fuͤr alle streitigkeiten, welche die unrechtmaͤßig mediatisirten mit den ehemaligen souverainen haben werden, ein reichsgericht angeordnet seyn wird
    1815 AktWienKongr. I 4 S. 10
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