Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgericht
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Reichsgericht
, n.
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unmittelbar vom König abhängiges Gericht, insb. das 1Hofgericht (V) und Reichskammergericht sowie der Reichhofrat (I), daneben als sog. niedere Reichsgerichte auch reichsstädtische Gerichte, das Hofgericht von Rottweil oder die bestehen gebliebenen kaiserlichen Landgerichte (Nürnberg, Würzburg, Leutkircher Heide), deren Rechtsprechung regional begrenzt ist und von denen an die höchsten Reichsgerichte appelliert wird; über die personelle Besetzung der Reichsgerichte entscheiden Kaiser und Reich; auch für den Dt. Bund geplant
bdv.:
Reichsdikasterium,
Reichshof (II)
- dry kondesmann, ... die alle dry nach forme der recht, und wie sich zu Wetzflar am rychsgericht gepoert, ... geeydt sine1515 Wigand,Denkw. 54Faksimile (ca. 124 KB)
- das ... hoͤchste reichs-gericht der kayserlichen und reichs-cammer1696 Moser,KreisAbsch. I 284Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die bey denen hoͤchsten reichs-gerichten gegen einen crays-stand ergehende urtel1704 Moser,StaatsR. 27 S. 190Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dagegen die stände sich der appellation an die höchste reichsgerichter begeben haben1716 ActaBoruss.BehO. II 358
- reichs-gerichte ... heissen diejenigen hoͤhern gerichte im deutschen reiche, von welchen eigentlich alle zwischen denen reichs-staͤnden sich eraͤugnende irrungen und zwistigkeiten ... entschieden werden sollen1742 Zedler 31 Sp. 82Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die vollstreckung derer urtheile beeder hoͤchsten reichs-gerichte durch die crayse1746 Moser,StaatsR. 26 S. 301Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- endlich gehoͤret auch zu dieser eingeschraͤnkten gewalt des kaysers, doch mit zuziehung deren chur-fuͤrsten und reichs-staͤnde ... das recht die reichs-gerichter zu veraͤndern, zu uͤbersetzen, oder voͤllig aufzuheben1752 Greneck 80Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die geistliche gerichtsbarkeit steht den reichsgerichten weder über geistliche personen noch in geistlichen oder kirchensachen zu, ausgenommen in betracht der reichslehen oder regalien, welche im besitz geistlicher personen sind1757 RechtVerfMariaTher. 511
- daß die noch jetzt vorhandenen reichsgerichte in die höchsten und niederen eingeteilt werden. jenen steht die gerichtsbarkeit ordentlicher weise über alle stände, glieder und untertanen des reichs, welche kein privilegium exemptionis haben, wie z.e. Böhmen, Österreich und Burgund, auch in allen und jeden rechtshändeln zu, so daß von ihnen nicht weiter appelliert werden kann. diese hingegen, welche größtenteils in Franken und Schwaben anzutreffen sind, haben ... nur in einem gewissen bezirk zu sprechen, und man appelliert von ihnen an die höchsten reichsgerichte1757 RechtVerfMariaTher. 547
- beide höchsten reichsgerichte haben ... miteinander concurrentem jurisdictionem, so daß die rechtssache da, wo sie einmal anhängig gemacht wird, verbleiben muß1757 RechtVerfMariaTher. 550
- unter den niederen reichsgerichten ist das kaiserliche hofgericht zu Rottweil das erste ... das zweite ist das kaiserliche landgericht in Schwaben ... das dritte ist das kaiserliche landgericht des burggrafentums Nürnberg ... das vierte ist das kaiserliche landgericht des stiftes Würzburg und herzogtums Franken1757 RechtVerfMariaTher. 562
- so kan ... in den hoͤchsten reichsgerichten kein fremder beysitzer werden1762 Wiesand 906Faksimile - in Google Books
- die reichs-gerichte koͤnnen, unter des kaysers namen und autoritaͤt, in gewissen faͤllen verfuͤgen, daß eines reichs-standes land in sequester genommen werde1769 Moser,RStändeLand. 285Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die hoͤchste reichsgerichte werden theils von ihrer authoritaͤt, weil sie kein hoͤheres gericht uͤber sich haben, theils von der jurisdiction also genannt, welche dieselbe durch das ganze reich exerciren ... ein neues reichsgericht kann der kaiser ohne consens des reichs so wenig errichten, als ein altes veraͤndern1770 Kreittmayr,StaatsR. 135f.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- koͤnnen ausspruͤche der hoͤchsten reichsgerichte, an welchen einmal beschwerden zwischen herren und unterthanen ... zur gerichtlichen eroͤrterung angebracht sind, sobald sie in ihre rechtskraft treten, eben so verbindliche grundgesetze fuͤr ein land abgeben, als wenn landstaͤnde mit ihren landesherren die feierlichsten vortraͤge errichten1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 306Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- die reichshofraths ordnungen sind gesetze, welche vorzuͤglich von der verfahrungsart dieses hoͤchsten reichsgerichtes und den pflichten des dazugehoͤrigen personals handeln1784 Hanzely,Reichshofrat. I 138
- in geistlichen und schulsachen finden keine appellationen an die hoͤchsten reichsgerichte plaz1785 Fischer,KamPolR. I 325Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer eine stelle bey den hoͤchsten reichsgerichten ... erhalten will, muß beweisen, daß er und seine vorfahren teutsche von geburt sind1785 Fischer,KamPolR. I 365Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß dieses kammergericht theils einen kaiserlichen rath in regierungssachen, theils aber ein reichsgericht in eigentlichen rechtssachen vorstellte1791 Malblank,Kanzleiverf. I 17Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der regel nach haben beide höchsten reichsgerichte vollkommen gleichen gerichtszwang und hat der kläger die wahl, bei welchem er klagen wolle; nur Schweden und Braunschweig-Lüneburg, wenn sie beklagte sind, haben das recht zu bestimmen, bei welchem gerichte sie belangt werden wollenum 1795 StaatsRHeilRömR. 54
- jedes der höchsten reichsgerichte hat die eigene gerichtsbarkeit über seine mitgliederum 1795 StaatsRHeilRömR. 54
- wenn aber die mehreren beklagten in verschiedenen territorien unterthanen sind, oder die mehreren sachen in verschiedenen territorien liegen, so ist die zuständigkeit der reichsgerichte noch zweifelhaft, und hängt von einer noch zu erwartenden entscheidung des reichstages ab1800 Grolman,GerichtlVerf. 54Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- daß dagegen klagsachen solcher unterthanen, deren landesherrn blose praͤlaten, grafen und freiherrn, wie auch sonstige unmittelbare vom adel sind, gleich in erster instanz bei den hoͤhesten reichsgerichten angebracht werden koͤnnen1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 6 Anm.Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Tübingen
- electio fori ist das recht eines reichsstandes, zu waͤhlen, vor welchem der hoͤchsten reichsgerichte er recht geben und nemen will1801 RepRecht VI 317Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was die lehnsgerichtsbarkeit uͤber unmittelbare reichslehne betrifft, so sind in ansehung dieser zwar beyde hoͤchste reichsgerichte zugleich lehnsgerichte, allein wenn von der ausuͤbung ihrer jurisdiction die frage ist, so muß man zwischen regallehnen und geringern lehnen unterscheiden1802 RepRecht X 22Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reichsgerichte sind die obersten appellationsgerichte für bürgerliche rechtshändel und für staatsrechte1802 Hegel,PolitSchr. 66
- die persönliche unmittelbarkeit kommt zu ... den bei den reichsgerichten und der reichshofkanzlei angestellten personen1804 Gönner,StaatsR. 62Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der ... hofrath wurde ... nach vollzogener trennung der erbländischen von reichssachen in der eigenschaft eines reichsgerichts erst im westphälischen frieden von den reichsgesetzen sanctioniert1804 Gönner,StaatsR. 512Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die hoͤchsten reichsgerichte sind das reichscammergericht zu Wetzlar und der reichshofrath zu Wien1805 RepRecht XII 217Faksimile (ca. 387 KB)
- daß fuͤr alle streitigkeiten, welche die unrechtmaͤßig mediatisirten mit den ehemaligen souverainen haben werden, ein reichsgericht angeordnet seyn wird1815 AktWienKongr. I 4 S. 10