Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgeschäft

Reichsgeschäft

, n.

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Angelegenheit, Entscheidung, die das Reich (II) betrifft
  • so ... unsere secretarien ... mit unsern kais. und reichsgescheften nit beladen
    1559 Fellner-Kretschmayr II 296
  • ob auch wol ein römischer keyser vor alters auß vorfallenden wichtigen reichsgeschäfften einen reichstag für sich selbsten außgeschrieben [hat]
    1577 RTTraktat(Rauch) 44
  • als wir nun seines rhats vnd beistands, als inn gemeinen reichsgeschaͤfften ... hoch bedoͤrfftig
    1591 Fischart,Daem. 183
  • pfalzgraven ... diese wurden nachmals ... koͤnigliche pfalzfuͤrsten ... genennet: welche allen reichsgeschaͤfften vorstunden, den koͤnigen gleich regirten, und allein in diesem stuck geringer waren, daß sie sich des koͤniglichen tittels enthielten
    1668 Fugger,Ehrensp. 17
  • die staͤnde und deren gesandte sollen die reichs-geschaͤffte befoͤrdern
    1669 RAbsch. IV 68
  • genugsame gewalt und vollmacht ..., [bei Abwesenheit des Mitberechtigten für das Reichsvotum] die reichs-geschaͤffte ... zu expediren
    1682 Moser,StaatsR. 34 S. 550
  • [daß] auch die ertz- und bischoͤffe ... erhalten haben, daß sie mit zu denen reichsgeschaͤfften gezogen worden seynd
    1748 Moser,StaatsR. 34 S. 249
  • der ausschuß von reichsstaͤnden, welchen gewisse reichsgeschaͤfte uͤbertragen sind, heißt eine reichsdeputation und wird in ordinariam & extraordinariam getheilt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 134
  • die uralte reichsverfassung seye gewesen, daß die vorfallende reichsgeschaͤffte erst unter denen staͤnden selbst per libera suffragia debattirt und verglichen worden, hernach aber an kayserliche maj. gebracht, und dero consens und confirmation daruͤber auch gesuchet werden muͤsse
    1774 Moser,Reichstage I 371
  • da die reichsversammlungen ... zu berathschlagung der vornehmsten wichtigen reichsgeschaͤfften angeordnet sind
    1774 Moser,Reichstage I 386
  • in reichsgeschaͤfften, da die vota der reichscollegiorum different
    vor 1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 103
  • der reichstag ist eine versammlung der reichsstände, um über solche reichsgeschäfte, die der kaiser nicht für sich abtun kann, zu beratschlagen und denselben ihre einwilligung zu geben
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 67
  • das churmaynzische erzcanzellariat erstreckt sich auf alle wichtigen reichsgeschaͤfte 
    1801 RepRecht VII 109
  • der einfluß der reichsstände auf reichsgeschäfte besteht i. nicht in einem blos consultativen akte, sondern in einer entscheidenden einwilligung, ohne welche kein geschäft vorgenommen werden kann. ii. der consens muß frei, d.h. ohne zwang gegen die aeusserung der gesinnung sein
    1804 Gönner,StaatsR. 108
  • so lange der kaiser am leben und zu regieren im stand ist, kann der römische könig sich in die reichsregierung nicht einmischen, doch kann ihm ... der kaiser ... reichsgeschäfte ohne ausnahme übertragen
    1804 Gönner,StaatsR. 148
  • kann die in kaiser und ständen vereinigte reichsgewalt ... ausserordentlicher weise jemanden reichsgeschäfte übertragen, wobei, wenn der auftrag an deputirte reichsstände geschieht, unter ihnen auf religionsgleichheit zu sehen ist
    1804 Gönner,StaatsR. 470
unter Ausschluss der Schreibform(en):