Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgesetz
Artikel davor:
Reichsgeneralfeldmarschall
Reichsgeneralität
Reichsgeneralkriegskommissar
Reichsgenosse
Reichsgenoßschaft
Reichsgerechtigkeit
Reichsgericht
Reichsgesandte
Reichsgeschäft
Reichsgesessene
Reichsgesetz
, n.
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von einem Herrscher unter Mitwirkung der Mächtigen bzw. des Volkes erlassenes Gesetz, das die Grundlagen eines Gemeinwesens regelt; insb. durch Kaiser und Reich getroffene Vereinbarung mit Gesetzeskraft für das gesamte Reich (II) wie die Reichsfundamentalgesetze; auch das Reichsherkommen wird hierunter gezählt; die Reichsgesetze werden häufig in territoriale Verordnungen umgeformt
vgl.
Reichsabschied
- was aber vermittels richterlicher erkaͤntniß seine endschafft erreicht, das solle ohn unterscheid der staͤnden also vollzogen werden, wie es die reichsgesetz verordnen1648 TheatrPacis I 188Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bey der peinlichen frage, als dem bißhero uͤblichen, und durch die reichs-gesetze festgesetzten mittel die wahrheit zu erforschen1717 BrandenbKrimO. IX § 1Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- sind ... die reichs-tags-policey- und tax-ordnungen ... auf reichs-zusammenkuͤnffte vor verbindliche reichs-gesetze und verordnungen billig angenommen worden1729 Moser,StaatsR. 45 S. 479Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reichs-gesetze, reichs-fundamental- oder reichs-grund-gesetze ... heissen uͤberhaupt ... alle und jede gesetze in einem jedweden reiche oder staate, welche entweder von dem gesammten volcke, oder doch von denen vornehmsten staͤnden desselben zu besserm aufnehmen des gemeinen wesens, mit dessen fuͤrsten und regenten verabredet und errichtet werden. in ansehung des deutschen reichs ... sind die reichs- oder reichs-grund-gesetze nichts anders, als gewisse zwischen dem kayser und den staͤnden getroffene conventionen und vergleiche, wodurch der staat des roͤmischen reichs gantz oder zum theil formiret ... wird1742 Zedler 31 Sp. 83Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein unbeschriebenes und reichs-gesetze ist des reichs herkommen1742 Zedler 31 Sp. 84Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weilen durch die crayse denen reichs-gesetzen nicht entgegen gehandelt werden kan1746 Moser,StaatsR. 28 S. 392Faksimile - in Google Books
- worzu sie [crays-staͤnde] theils die reichs-gesetze, theils das reichs-herkommen verbindet1746 Moser,StaatsR. 28 S. 197Faksimile - in Google Books
- die geschriebenen reichs-gesetze sind: die guͤldene bulle; die kayserlichen wahl-capitulationen; die reichs-abschiede; der land- und religions auch westphaͤlische friede; die deputations-tags und cammer-gerichts-visitations-abschiede. ein ungeschriebenes gesetz ist des reichs herkommen1751 Buder 1056Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- weil ... der allerhoͤchste kayserliche gewalt durch den wahl-vergleich und die reichsgesaͤtze in vielen stucken ... eingeschraͤnket1752 Greneck 78Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- alle diese reichsgesetze erhalten ihre gültigkeit und stärke weder von dem kaiser allein noch allein von den ständen, sondern von beiden zugleich ... eben daher sind der kaiser und die stände insgesamt zur festhaltung der reichsgesetze als legislatores nur paktweise verbunden, dahingegen einzelne stände und alle übrigen reichsuntertanen, ob sie schon nicht darein gewilligt haben, ex lege verpflichtet sind, selbigen gehorsam und folge zu leisten1757 RechtVerfMariaTher. 402
- der kaiser und das gesamte reich haben allein das recht, die allgemeinen reichsgesetze authentice zu erklären, abzuändern oder gänzlich abzuschaffen, ohne daß ihnen irgendeine clausula derogatoria im wege steht1757 RechtVerfMariaTher. 403
- reichsgesetze nennt man diejenigen verordnungen, welche die verfassung des reichs ... betreffen und mit gemeinschaftlicher genehmhaltung des kaisers und gesamter reichsstände errichtet und bekanntgemacht werden. geschieht dieses bei dem schluß eines reichstages, so heißen sie reichsabschiede1757 RechtVerfMariaTher. 402
- gilt auch das reichsherkommen so viel als eine ausdrückliche satzung, so daß die reichsgesetze selbst dadurch können erläutert, abgeändert und aufgehoben werden1757 RechtVerfMariaTher. 415
- reichsgesetze ... sind allgemeine vergleiche zwischen dem kayser und staͤnden, welche nicht nur allgemeine oͤffentliche staatsgeschaͤfte des ganzen reichs, sondern auch privatrechte einzeler personen enthalten1762 Wiesand 893Faksimile - in Google Books
- wir nehmen in gar vielen faͤllen unsere zuflucht zu den reichsgesetzen, so oft nehmlich die landesgesetze schweigen und sich auf selbige beziehen1762 Wiesand 894Faksimile - in Google Books
- bey den allgemeinen deutschen reichsgesetzen aber distinguirt man zwischen privat und anderen die reichsstaatsverfassung angehenden sachen1770 Kreittmayr,StaatsR. 151Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wegen des herkommens sollen die künstler, professionisten und handwerker niemanden, als denen in den reichs- und landes-gesetzen ... namentlich ausgenommenen personen, eine anstellung machen1780 CSax. I 1078Faksimile - in Google Books
- einem deutschen reichsstande gebuͤhret nach der regel auch das recht, diejenigen reichsgesetze, welche die strafen gemeiner verbrechen bestimmen, in seinen laͤndern entweder ganz aufzuheben, oder doch in einigen stuͤcken abzuaͤndern1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 4
- den reichsgesezen, wenn sie privatrechtsmaterien zum gegenstand haben, vermag man durch statuten zu derogiren1785 Fischer,KamPolR. I 615Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu verhuͤthung aller wucherlichen kontrakte ... hat das polizeyrecht die zinse auf eine gewisse summe bestimmt, als nach den reichsgesezen ... auf 5. vom hundert1785 Fischer,KamPolR. III 387Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eine vertrauliche verbindung ..., welche die konstitutionsmäßige erhaltung der deutschen reichsverfassung und derer reichsständischen gerechtsame nach denen reichsgesetzen und reichsfriedensschlüssen ... zur absicht hat1785 PolBrfwCarlAug. I 167
- die uebung dieser landesherrlichen rechte aber ist ... nicht willkuͤhrlich, sondern ... der majestaͤt des kaisers und reichs untergeordnet und an die reichsgesetze gebunden1786 Gadebusch,Staatskunde I 340Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [es] kann uͤberhaupt nicht bestritten werden, daß reichsgesetze fuͤr fuͤrsten auch in ihren familiensachen und privatgeschaͤfften allerdings verbindlich seyn koͤnnen1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 165Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in erteilung einiger privilegien sind die kaiser ... durch die reichsgesetze beschränkt worden: ... bei münz- ... gerechtigkeiten müssen die kurfürsten einwilligenum 1795 StaatsRHeilRömR. 50
- die artikel aus dieser beständigen wahlkapitulation oder aus anderen reichsgesetzen und observanzen, oder was die kurfürsten rechtmäßig hinzusetzen mit einwilligung der stände, ist ein wahres reichsgrundgesetzum 1795 StaatsRHeilRömR. 41
- daß durch die territorialgesetzgebung selbst den reichsgesetzen entgegenlaufende verfuͤgungen getroffen werden koͤnnen, wenn die reichsgesetze nur nicht absolut ge- oder verbietend sind1798 Grolman,KrimRWiss. 106Faksimile (ca. 201 KB)
- sollte jedoch ein solches reichsgesetz zum vortheil der landesherren, oder der landstaͤnde und unterthanen gemacht worden seyn, so kann es mit beyderseitiger einwilligung abgeaͤndert werden1798 RepRecht I 7Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der schinder steht in einer solchen oͤffentlichen verachtung, daß vermoͤge ausdruͤcklicher reichsgesetze sogar seine nachkommen bis ins zweyte glied von innungen, zuͤnften und gewerben ausgeschlossen werden1798 RepRecht I 22Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß ein regent seine landesgesetze, in so fern sie keine landesvertraͤge sind, ... abaͤndern ... koͤnne, hierin sind die rechtsgelehrten ziemlich einig; hingegen wird aber uͤber die frage, ob ein reichsstand befugt sey, den reichsgesetzen durch landesgesetze zu derogiren, sehr gestritten1798 RepRecht I 6Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- verordnen ... die reichsgesetze, daß die banqueroutirer den dieben gleich geachtet werden1799 RepRecht IV 44Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle handlungen der reichsglieder müssen den staatsgesetzen conform sein, diesemnach erscheint jedes reichsglied bei allen durch absolut befehlende oder verbiethende reichsgesetze oder durch fundamentalgesetze bestimmten objekten nur als unterthan, nicht als gesetzgeber1804 Gönner,StaatsR. 97Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- verkündung und vollstreckung der reichsgesetze ... der kaiser in den theilen unseres teutschen staats durch die kreisdirektoren verrichtet1804 Gönner,StaatsR. 318Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn gleich ... jeder landesherr gesetze für sein land ohne consens des reichs oder kaiserliche bestätigung vorschreiben kann, so bewährt dennoch ... der oberste grundsatz von der einheit des teutschen staats ... dass ... nichts gegen reichsfundamentalgesetze, und ... nichts gegen absolut gebiethende oder verbiethende reichsgesetze verordnet werden dürfe1804 Gönner,StaatsR. 456Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reichsgesetze sind theils reichsgrundgesetze, theils reichsprivatgesetze. jene werden vertragsweise festgesetzt und haben die ganze staatsverfassung des deutschen reichs uͤberhaupt ... zum gegenstande; diese aber betreffen lediglich privatsachen reichsstaͤndischer unterthanen1805 RepRecht XII 226Faksimile (ca. 388 KB)
- diese bestimmungen des reichsdeputationshauptschlusses ... erhielten ... im zweiten artikel des rheinischen bundesvertrags vom 12. jul. 1806, durch welchen sonst alle reichsgesetze fuͤr nichtig erklaͤrt wurden, die ausdruͤckliche ... bestaͤtigung1814? AktWienKongr. I 2 S. 23