Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsglied
Artikel davor:
Reichsgenoßschaft
Reichsgerechtigkeit
Reichsgericht
Reichsgesandte
Reichsgeschäft
Reichsgesessene
Reichsgesetz
Reichsgewalt
Reichsgewohnheit
reichsgiebig
Reichsglied
, n.
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wie Reichbürger
- deren [teutsche nation] ... bedrangten reichs-glieder und unterthanen1569 RAbsch. III 283Faksimile (ca. 113 KB)
- particular-freyheiten derer eintzelen reichs-staͤnde und uͤbrigen reichs-gliedere1737 Moser,StaatsR. I 32Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die ... zu abtreibung fremden gewalts absolute noͤthige zusammensetzung der gesammten reichs-glider1742 Moser,StaatsR. VII 386Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ingleichen die freye und unmittelbare reichs-ritterschafft zwar reichs-glieder sind, aber keine reichs-staͤnde, weil sie weder sitz noch stimme auf den reichs-tagen haben1742 Zedler 31 Sp. 84Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu denen bischoͤflichen rechten gehoͤret eigentlich ... daß sie moͤgen reichs-glieder abgeben1752 Greneck 43Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- von der reichs-staͤnde, auch anderer un- und mittelbaren reichs-glider anbringen bey dem reichs-convent1752 Moser,StaatsR. 46 S. 292Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da die nota characteristica eines reichsstandes in dem suffragio comitiali besteht, es mag nun solches virile oder collegiale sein, so ist leicht abzunehmen, daß zwischen einem reichsglied und reichsstand ein großer und wesentlicher unterschied sei1757 RechtVerfMariaTher. 476
- vor den reichshofrat [gehören] ... kriminal-sachen der reichsstaͤnde und unmittelbarer reichsglieder1757 RechtVerfMariaTher. 551
- daß ... denen italiaͤnischen reichsglidern das sitz- und stimmrecht auf teutschen reichsconventen zu gestatten, raͤthlich seyn moͤchte, ist ein blosser einfall einer privat-person gewesen1774 Moser,Reichstage I 65Faksimile - in Google Books
- daß wir [Joseph II.] in unseren königreichen Ungarn, Galizien und Lodomerien viele unbesetzte, leere und öde gründe besitzen, welche wir gesonnen sind mit deutschen reichsgliedern, besonders aus dem oberrheinischen kreise, anzusiedeln1782 Franz,Bauerntum II 244
- kaiser und reich besitzen zusammen in unzertrennlicher gemeinschaft die hoͤchste gewalt in Teutschland, und insbesondere uͤber die unmittelbaren reichsglieder1785 Fischer,KamPolR. I 166Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von den unmittelbaren reichsgliedern, die keine reichsstände sind ... diese sind die reichsritterschaft, die freien reichsherrschaften und reichsdörferum 1795 StaatsRHeilRömR. 74
- die unmittelbaren reichsglieder, die nicht reichsstaͤnde, also, genau genommen, auch nicht in dem besitze der landeshoheit sind, uͤben dennoch in ihren gebieten die policeygewalt aus1802 v.Berg,PolR. I 23Faksimile - in Google Books
- muss ... jedes reichsglied ... die reichsgewalt über sich anerkennen1804 Gönner,StaatsR. 96Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle handlungen der reichsglieder müssen den staatsgesetzen conform sein, diesemnach erscheint jedes reichsglied bei allen durch absolut befehlende oder verbiethende reichsgesetze oder durch fundamentalgesetze bestimmten objekten nur als unterthan, nicht als gesetzgeber1804 Gönner,StaatsR. 97Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)