Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsglied

Reichsglied

, n.

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wie Reichbürger 
  • deren [teutsche nation] ... bedrangten reichs-glieder und unterthanen
    1569 RAbsch. III 283
  • particular-freyheiten derer eintzelen reichs-staͤnde und uͤbrigen reichs-gliedere 
    1737 Moser,StaatsR. I 32
  • die ... zu abtreibung fremden gewalts absolute noͤthige zusammensetzung der gesammten reichs-glider 
    1742 Moser,StaatsR. VII 386
  • ingleichen die freye und unmittelbare reichs-ritterschafft zwar reichs-glieder sind, aber keine reichs-staͤnde, weil sie weder sitz noch stimme auf den reichs-tagen haben
    1742 Zedler 31 Sp. 84
  • zu denen bischoͤflichen rechten gehoͤret eigentlich ... daß sie moͤgen reichs-glieder abgeben
    1752 Greneck 43
  • von der reichs-staͤnde, auch anderer un- und mittelbaren reichs-glider anbringen bey dem reichs-convent
    1752 Moser,StaatsR. 46 S. 292
  • da die nota characteristica eines reichsstandes in dem suffragio comitiali besteht, es mag nun solches virile oder collegiale sein, so ist leicht abzunehmen, daß zwischen einem reichsglied und reichsstand ein großer und wesentlicher unterschied sei
    1757 RechtVerfMariaTher. 476
  • vor den reichshofrat [gehören] ... kriminal-sachen der reichsstaͤnde und unmittelbarer reichsglieder 
    1757 RechtVerfMariaTher. 551
  • daß ... denen italiaͤnischen reichsglidern das sitz- und stimmrecht auf teutschen reichsconventen zu gestatten, raͤthlich seyn moͤchte, ist ein blosser einfall einer privat-person gewesen
    1774 Moser,Reichstage I 65
  • daß wir [Joseph II.] in unseren königreichen Ungarn, Galizien und Lodomerien viele unbesetzte, leere und öde gründe besitzen, welche wir gesonnen sind mit deutschen reichsgliedern, besonders aus dem oberrheinischen kreise, anzusiedeln
    1782 Franz,Bauerntum II 244
  • kaiser und reich besitzen zusammen in unzertrennlicher gemeinschaft die hoͤchste gewalt in Teutschland, und insbesondere uͤber die unmittelbaren reichsglieder 
    1785 Fischer,KamPolR. I 166
  • von den unmittelbaren reichsgliedern, die keine reichsstände sind ... diese sind die reichsritterschaft, die freien reichsherrschaften und reichsdörfer
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 74
  • die unmittelbaren reichsglieder, die nicht reichsstaͤnde, also, genau genommen, auch nicht in dem besitze der landeshoheit sind, uͤben dennoch in ihren gebieten die policeygewalt aus
    1802 v.Berg,PolR. I 23
  • muss ... jedes reichsglied ... die reichsgewalt über sich anerkennen
    1804 Gönner,StaatsR. 96
  • alle handlungen der reichsglieder müssen den staatsgesetzen conform sein, diesemnach erscheint jedes reichsglied bei allen durch absolut befehlende oder verbiethende reichsgesetze oder durch fundamentalgesetze bestimmten objekten nur als unterthan, nicht als gesetzgeber
    1804 Gönner,StaatsR. 97
unter Ausschluss der Schreibform(en):