Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reichsgräflich

reichsgräflich

, adj.

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einem Reichsgrafen zugeordnet, von ihm ausgehend; aus Reichsgrafen bestehend; im Range eines Reichsgrafen
  • was bey disem reichs-graͤflichen collegio in erfahrung gebracht werden mag
    1669 Moser,StaatsR. 39 S. 18
  • so vilen uralten reichs-graͤflichen familien
    1698 Moser,StaatsR. 26 S. 482
  • des hochlöblichen reichsgräflichen westphälischen collegii erwählte directores
    1699 ZWestf. 106 (1956) 232
  • damit er, samt seinen zween vettern, gegen uebernehmung eines ... billigmaͤßigen reichsgraͤflichen anschlags, nicht allein von dem crays aufgenommen, und ihnen darinn votum & sessio eingeraumet werden
    1707 Moser,KreisVerf. 156
  • ex parte saͤmmtlicher reichs-graͤflichen mitglider
    1715 Moser,StaatsR. 39 S. 202
  • reichsgräfliche standespersonen
    1721 ActaBoruss.BehO. III 302
  • einzelne reichs-graͤfliche haͤuser
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 86
  • reichs-graͤfliche comitial-gesandte
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 187
  • daß, wenn ein graf von einem reichsgräflichen collegio einseitig zum mitglied aufgenommen und folglich auch zu den kollegial-beratschlagungen mitgezogen wird, derselbe dadurch noch kein reichsstand oder der reichsständischen rechte und freiheiten teilhaftig werde, solange der kaiser und das reich nicht ... darin willigt
    1757 RechtVerfMariaTher. 480
  • von alten reichsgraͤflichen haͤusern sind verschiedene, die ein besonderes praͤdicat ... hergebracht haben
    1767 Pütter,JurPraxis II 71
  • grafen, so siz und stimm in denen reichs-graͤflichen collegien fuͤhren
    1769 Moser,RStändeLand. 10
  • dass das reichs-gräfliche deputations-recht keine collegial-sache, sondern eine solche reichs-sache sey, worinn sich der gesammte reichs-grafen-stand nicht in seine 4 curien, sondern in die 2 religions-theile theile
    1774 WürzbDiözGBl. 24 (1962) 223
  • die reichsgraͤflichen collegialverfassungen
    1780 Mader,ReichsrMag. I 108
  • reichsgraͤfliche vasallen
    1789 Kerner,RRittersch. III 180
  • in einem reichsgraͤflichen lande
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 458
  • konsolidation der reichsherzoglichen und reichsgraͤflichen gewalt
    1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 52
  • bei neuen reichsgräflichen stimmen als theilhabern an einer curiatstimme
    1804 Gönner,StaatsR. 179
unter Ausschluss der Schreibform(en):