Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reichsgräflich
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Reichsgeschäft
Reichsgesessene
Reichsgesetz
Reichsgewalt
Reichsgewohnheit
reichsgiebig
Reichsglied
Reichsgotteshaus
Reichsgraf
Reichsgrafenstand
reichsgräflich
, adj.
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einem Reichsgrafen zugeordnet, von ihm ausgehend; aus Reichsgrafen bestehend; im Range eines Reichsgrafen
- was bey disem reichs-graͤflichen collegio in erfahrung gebracht werden mag1669 Moser,StaatsR. 39 S. 18Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so vilen uralten reichs-graͤflichen familien1698 Moser,StaatsR. 26 S. 482Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- des hochlöblichen reichsgräflichen westphälischen collegii erwählte directores1699 ZWestf. 106 (1956) 232
- damit er, samt seinen zween vettern, gegen uebernehmung eines ... billigmaͤßigen reichsgraͤflichen anschlags, nicht allein von dem crays aufgenommen, und ihnen darinn votum & sessio eingeraumet werden1707 Moser,KreisVerf. 156Faksimile - in Google Books
- ex parte saͤmmtlicher reichs-graͤflichen mitglider1715 Moser,StaatsR. 39 S. 202Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reichsgräfliche standespersonen1721 ActaBoruss.BehO. III 302
- einzelne reichs-graͤfliche haͤuser1751 Moser,StaatsR. 45 S. 86Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reichs-graͤfliche comitial-gesandte1751 Moser,StaatsR. 45 S. 187Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß, wenn ein graf von einem reichsgräflichen collegio einseitig zum mitglied aufgenommen und folglich auch zu den kollegial-beratschlagungen mitgezogen wird, derselbe dadurch noch kein reichsstand oder der reichsständischen rechte und freiheiten teilhaftig werde, solange der kaiser und das reich nicht ... darin willigt1757 RechtVerfMariaTher. 480
- von alten reichsgraͤflichen haͤusern sind verschiedene, die ein besonderes praͤdicat ... hergebracht haben1767 Pütter,JurPraxis II 71
- grafen, so siz und stimm in denen reichs-graͤflichen collegien fuͤhren1769 Moser,RStändeLand. 10Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dass das reichs-gräfliche deputations-recht keine collegial-sache, sondern eine solche reichs-sache sey, worinn sich der gesammte reichs-grafen-stand nicht in seine 4 curien, sondern in die 2 religions-theile theile1774 WürzbDiözGBl. 24 (1962) 223
- die reichsgraͤflichen collegialverfassungen1780 Mader,ReichsrMag. I 108Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- reichsgraͤfliche vasallen1789 Kerner,RRittersch. III 180Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in einem reichsgraͤflichen lande1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 458Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- konsolidation der reichsherzoglichen und reichsgraͤflichen gewalt1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 52Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Tübingen
- bei neuen reichsgräflichen stimmen als theilhabern an einer curiatstimme1804 Gönner,StaatsR. 179Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)