Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgraf

Reichsgraf

, m.

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Inhaber eines reichsunmittelbaren Territoriums im Grafenrang; als Reichsstand mit Zugehörigkeit zu einer der Grafenbänke des Reichsfürstenrats hat er Kuriatstimmrecht; der Titel wurde auch an nicht zu den Reichständen zählende Adlige verliehen
  • es hat des roͤmische reich sonderlicher reichsgrauen 4. welche sind: Cleue, Schwartzburg, Cilien vnd Saphoy
    1591 Spangenb.,Adelsp. I 275r
  • als reichs-grafen die regierung selbiger graffschaft gefuͤhret [haben]
    1649 CCHolsat. I 46
  • reichs-graf ... ist eigentlich derjenige, welcher mit einer unmittelbaren reichs-grafschafft oder einem reichs-affter-lehn belehnet ist, und sitz und stimme auf den reichs-taͤgen hat. sie werden in die schwaͤbische, wetterauische, fraͤnckische und westphaͤlische banck getheilet. sie empfangen ihr lehn nicht unmittelbar von dem kayser, sondern in dem reichs-hof-rathe. sonsten fuͤhren auch den titel reichs-grafen diejenigen, welche zwar den graͤflichen character vom kayser, aber keine unmittelbare reichs-guͤter, auch nicht sitz und stimme auf den reichs-taͤgen, sondern nur ihre guͤter und herrschafften unter einem stand im roͤmischen reiche ... als lehns-vasallen haben
    1742 Zedler 31 Sp. 84
  • zu dem fuͤrsten-stand gehoͤren die grafen niemalen; in ansehung des fuͤrstlichen collegii aber muß man distinguiren, wie sich dasselbige auf reichs- und reichs-deputations-taͤgen, so dann auf crays- oder collegial-taͤgen darstellet: in jenen beeden faͤllen sitzen die reichs-grafen allemal mit in dem fuͤrstlichen collegio und auf dessen banck; in beeden letzteren faͤllen aber niemalen
    1748 Moser,StaatsR. 34 S. 248
  • die reichs-grafen halten jezuweilen ... eigene zusammenkuͤnffte oder grafen-taͤge, um uͤber ihre eigene ... angelegenheiten sich zu besprechen
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 3
  • daß die reichs-grafen und herren ... qua collegia, eben solche vota haben, wie jeder regierende fuͤrst, und auch qua singuli dem pleno des reichs-fuͤrsten-raths so wohl mit beywohnen doͤrffen, als ein jeder regierender fuͤrst
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 97
  • im erz-stifft Coͤlln wuͤrden auch vile immediate reichs-grafen, ihrer im erz-stifft belegener guͤter halber, zum land-tag beruffen, ohne verlezung ihres immediaten reichs-standes
    1769 Moser,RStändeLand. 572
  • unmittelbare reichsgrafen distinguiren sich von mittelbaren dadurch, daß jene auch sitz und stimme in comitiis, diese aber sich nur der graͤflichen wuͤrde allein zu erfreuen haben
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 107
  • praͤlaten und grafen votiren ... nicht persoͤnlich oder nach den koͤpfen, sondern so, daß allen reichspraͤlaten nur 2 und allen reichsgrafen nur 4 curiatstimmen zukommen
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 66
  • daß man aber den reichsgrafen, wenn sie von mittelbaren, es seyen nun ihre eigene oder andere unterthanen, belanget werden, die austregalgerechtsame nicht zugeben will, geschiehet aus den ursachen, weil ... von diesem fall in der cammergerichtsordnung nichts ausdruͤklich bestimmet ist
    1782 Scheidemantel,Repert. I 283
  • daß nach der allgemeinen teutschen reichsverfassung sowohl regierende reichsgrafen als fuͤrsten und churfuͤrsten zu persoͤnlichen eidesleistungen nicht angehalten werden koͤnnen
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 466
  • außerordentliche einkünfte sind das subsidium charitativum der reichsritter bei einem reichskriege, der beitrag der italienischen reichsstände, die kronsteuer der juden, das donum gratuitum der reichsgrafen 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 57
  • sind fuͤrstenmaͤßige solche personen, welche keinen fuͤrstentitel haben, und dennoch den fuͤrsten ebenbuͤrtig gehalten werden; als wirkliche reichsgrafen und die vom alten herrenstande
    1798 RepRecht I 213 Anm. y
  • die heutigen reichsgrafen sind mitglieder des deutschen reichs, und die wirklichen reichsgrafen sind zugleich mitglieder von einem grafencollegium
    1801 RepRecht VIII 146
  • in den creis- und grafentagen haben die reichsgrafen, wie andere reichsstaͤnde, ihre virilstimme
    1801 RepRecht VIII 146 Anm. x
  • bei reichsgrafen, reichspraͤlaten und reichsrittern ist es klar, daß sie weder in erster noch in zweiter instanz sich mit einer rechtssache persoͤnlich, sey es nun durch bloße instruction eines prozesses, oder gar durch entscheidung abgeben duͤrfen
    1804 Gönner,GemProz.2 III 97
  • ebenso wenig kann ... der blose titel eines reichsgrafen die auf andern rücksichten ruhenden vorrechte des hohen adels hervorbringen
    1804 Gönner,StaatsR. 70
  • im rechtlichen sinne [ist] derjenige als reichsgraf zu betrachten, welcher ein mit dem antheil an einer gräflichen curiatstimme begabtes land besitzt
    1804 Gönner,StaatsR. 224
unter Ausschluss der Schreibform(en):