Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgraf
Artikel davor:
Reichsgericht
Reichsgesandte
Reichsgeschäft
Reichsgesessene
Reichsgesetz
Reichsgewalt
Reichsgewohnheit
reichsgiebig
Reichsglied
Reichsgotteshaus
Reichsgraf
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Inhaber eines reichsunmittelbaren Territoriums im Grafenrang; als Reichsstand mit Zugehörigkeit zu einer der Grafenbänke des Reichsfürstenrats hat er Kuriatstimmrecht; der Titel wurde auch an nicht zu den Reichständen zählende Adlige verliehen
bdv.:
Immediatreichsgraf
- es hat des roͤmische reich sonderlicher reichsgrauen 4. welche sind: Cleue, Schwartzburg, Cilien vnd Saphoy1591 Spangenb.,Adelsp. I 275rFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- als reichs-grafen die regierung selbiger graffschaft gefuͤhret [haben]1649 CCHolsat. I 46Faksimile - in Google Books
- reichs-graf ... ist eigentlich derjenige, welcher mit einer unmittelbaren reichs-grafschafft oder einem reichs-affter-lehn belehnet ist, und sitz und stimme auf den reichs-taͤgen hat. sie werden in die schwaͤbische, wetterauische, fraͤnckische und westphaͤlische banck getheilet. sie empfangen ihr lehn nicht unmittelbar von dem kayser, sondern in dem reichs-hof-rathe. sonsten fuͤhren auch den titel reichs-grafen diejenigen, welche zwar den graͤflichen character vom kayser, aber keine unmittelbare reichs-guͤter, auch nicht sitz und stimme auf den reichs-taͤgen, sondern nur ihre guͤter und herrschafften unter einem stand im roͤmischen reiche ... als lehns-vasallen haben1742 Zedler 31 Sp. 84Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu dem fuͤrsten-stand gehoͤren die grafen niemalen; in ansehung des fuͤrstlichen collegii aber muß man distinguiren, wie sich dasselbige auf reichs- und reichs-deputations-taͤgen, so dann auf crays- oder collegial-taͤgen darstellet: in jenen beeden faͤllen sitzen die reichs-grafen allemal mit in dem fuͤrstlichen collegio und auf dessen banck; in beeden letzteren faͤllen aber niemalen1748 Moser,StaatsR. 34 S. 248Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reichs-grafen halten jezuweilen ... eigene zusammenkuͤnffte oder grafen-taͤge, um uͤber ihre eigene ... angelegenheiten sich zu besprechen1749 Moser,StaatsR. 39 S. 3Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die reichs-grafen und herren ... qua collegia, eben solche vota haben, wie jeder regierende fuͤrst, und auch qua singuli dem pleno des reichs-fuͤrsten-raths so wohl mit beywohnen doͤrffen, als ein jeder regierender fuͤrst1749 Moser,StaatsR. 39 S. 97Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- im erz-stifft Coͤlln wuͤrden auch vile immediate reichs-grafen, ihrer im erz-stifft belegener guͤter halber, zum land-tag beruffen, ohne verlezung ihres immediaten reichs-standes1769 Moser,RStändeLand. 572Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unmittelbare reichsgrafen distinguiren sich von mittelbaren dadurch, daß jene auch sitz und stimme in comitiis, diese aber sich nur der graͤflichen wuͤrde allein zu erfreuen haben1770 Kreittmayr,StaatsR. 107Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- praͤlaten und grafen votiren ... nicht persoͤnlich oder nach den koͤpfen, sondern so, daß allen reichspraͤlaten nur 2 und allen reichsgrafen nur 4 curiatstimmen zukommen1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 66Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- daß man aber den reichsgrafen, wenn sie von mittelbaren, es seyen nun ihre eigene oder andere unterthanen, belanget werden, die austregalgerechtsame nicht zugeben will, geschiehet aus den ursachen, weil ... von diesem fall in der cammergerichtsordnung nichts ausdruͤklich bestimmet ist1782 Scheidemantel,Repert. I 283Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß nach der allgemeinen teutschen reichsverfassung sowohl regierende reichsgrafen als fuͤrsten und churfuͤrsten zu persoͤnlichen eidesleistungen nicht angehalten werden koͤnnen1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 466Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- außerordentliche einkünfte sind das subsidium charitativum der reichsritter bei einem reichskriege, der beitrag der italienischen reichsstände, die kronsteuer der juden, das donum gratuitum der reichsgrafenum 1795 StaatsRHeilRömR. 57
- sind fuͤrstenmaͤßige solche personen, welche keinen fuͤrstentitel haben, und dennoch den fuͤrsten ebenbuͤrtig gehalten werden; als wirkliche reichsgrafen und die vom alten herrenstande1798 RepRecht I 213 Anm. yFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die heutigen reichsgrafen sind mitglieder des deutschen reichs, und die wirklichen reichsgrafen sind zugleich mitglieder von einem grafencollegium1801 RepRecht VIII 146Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in den creis- und grafentagen haben die reichsgrafen, wie andere reichsstaͤnde, ihre virilstimme1801 RepRecht VIII 146 Anm. xFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bei reichsgrafen, reichspraͤlaten und reichsrittern ist es klar, daß sie weder in erster noch in zweiter instanz sich mit einer rechtssache persoͤnlich, sey es nun durch bloße instruction eines prozesses, oder gar durch entscheidung abgeben duͤrfen1804 Gönner,GemProz.2 III 97
- ebenso wenig kann ... der blose titel eines reichsgrafen die auf andern rücksichten ruhenden vorrechte des hohen adels hervorbringen1804 Gönner,StaatsR. 70Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- im rechtlichen sinne [ist] derjenige als reichsgraf zu betrachten, welcher ein mit dem antheil an einer gräflichen curiatstimme begabtes land besitzt1804 Gönner,StaatsR. 224Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)