Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgrafenstand

Reichsgrafenstand

, m.

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I Rang, Rechtsstellung eines Reichsgrafen 
  • [er habe] aus gewissen erheblichen ursachen den reichsgrafenstand noch zur zeit nicht an sich zu nehmen entschlossen, und mit dem freiherrlichen titul dermahlen sich zu befriedigen sich resolviret
    1686 SchrBodensee 27 (1898) Anh. 375
  • der reichs-freyherrenstand gehoͤrt ebenfalls [wie burggrafen, landgrafen, wild- rhein- und raugrafen] zu den [!] reichsgrafenstand 
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 108
  • ist ... vom kayser L. in den reichs-grafen-stand erhoben worden
    1783 HistBeitrPreuß. II 511
II Gesamtheit der Reichsgrafen 
  • des unmittelbaren reichs-grafen-stands rang am kayserlichen hof
    1711 RAbsch. IV 252
  • daß hochermeldter reichs-grafen-stand von kayserl. majestaͤt und dem reich mit-deputirt worden, auch jure proprio, vermoͤge der reichs-fundamental-gesetzen zu der visitation gehoͤret
    1711 Moser,StaatsR. 39 S. 220
  • endlich wollen auch ... ihro kayserliche majestaͤt dieses speciale privilegium, auf besonders unterthaͤnigstes ansuchen, dem reichsgrafenstand insgemein, einem jeden dessen mitglieder aber gedachtes praͤdicat insbesondere gnaͤdigst beylegen lassen
    1715 RepRecht VIII 268
  • die von dem reichs-grafen-stand in petitorio fuͤr sich anfuͤhrende gruͤnde
    1743 Moser,StaatsR. VIII 85
  • in einem decret gegen den reichs-grafen-stand 
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 75
  • der reichs-grafen-stand liesse seine hieruͤber hegende gerechte beschwerde an k. Carl VI. gelangen
    1761 Moser,Hofr. II 347
  • thate der gesamte reichs-grafenstand dem kayser wegen des ... auf dem reichstag angefangenen ceremonielstreits eine vorstellung
    1774 Moser,Reichstage I 234
  • dass das reichs-gräfliche deputations-recht keine collegial-sache, sondern eine solche reichs-sache sey, worinn sich der gesammte reichs-grafen-stand nicht in seine 4 curien, sondern in die 2 religions-theile theile
    1774 WürzbDiözGBl. 24 (1962) 223
unter Ausschluss der Schreibform(en):